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Text des Beschlusses
IX ZR 120/05;
Verkündet am: 
 11.10.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein und Vill und die Richterin Lohmann am 11. Oktober 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 16. Juni 2005 wird auf Kosten des Beklagten, dem auch die Kosten der Nebenintervention auferlegt werden, zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 84.698,84 € festgesetzt.


Gründe:


Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. In formeller Hinsicht genügt das Berufungsurteil noch den Anforderungen, die an ein abgekürztes Berufungsurteil, welches in der Form des § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO ergangen ist, zu stellen sind (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 6. Februar 2004 - V ZR 249/03, NJW 2004, 1666 f).

a) Zur Hauptsache enthält die angefochtene Entscheidung den in dem Berufungsurteil gestellten Antrag. Der Sach- und Streitstand ist - mit Ausnahme des Streites um die Zulässigkeit der durch die Vereinbarung vermiedenen Streitverkündung - in der Berufungsinstanz nur vertieft worden; auf die Zulässigkeit der Streitverkündung kam es nach Auffassung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht an.

b) In Bezug auf die von der Nebenintervenientin begehrte Urteilsergänzung wurde in der Berufungsinstanz nur über eine Rechtsfrage - die Wirkungen eines von einem Rechtsanwalt abgegebenen Empfangsbekenntnisses - gestritten. Dieser Streit betrifft einen Nebenpunkt (Kostenentscheidung) und konnte durch Bezugnahme auf den näher bezeichneten Schriftsatz des Nebenintervenienten erledigt werden.

2. In der Hauptsache war über den Vertragsschluss als solchen sowie die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Vereinbarung zu entscheiden, welche die Verjährung des Schadensersatzanspruches gegen den vorgerichtlich für den Kläger tätig gewesenen Beklagten hinausschieben sollte. Die Entscheidung des Berufungsgerichts betrifft einen besonders gelagerten Einzelfall und liegt weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet. Das gefundene Ergebnis - Annahme einer verjährungshemmenden Vereinbarung - ist naheliegend, keinesfalls willkürlich.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Fischer Ganter Gehrlein Vill Lohmann
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