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Text des Beschlusses
BVerwG 1 WB 51.06;
Verkündet am: 
 09.08.2007
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Dienstaufsicht; Dienstaufsichtsbeschwerde; Maßnahme.
Leitsatz des Gerichts:
Ein Bescheid, der das Ergebnis einer dienstaufsichtlichen Prüfung mitteilt, kann - mit dem Ziel einer inhaltlichen „Richtigkeitskontrolle“ - nicht Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 17, 21 WBO sein.
Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass eine von ihm erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde abschlägig beschieden wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Antrag als unzulässig verworfen.

Aus den Gründen:
...

17Der Antrag ist unzulässig. Ein Bescheid, der das Ergebnis einer dienstaufsichtlichen Prüfung mitteilt, kann - mit dem Ziel einer inhaltlichen „Richtigkeitskontrolle“ - nicht zum Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 17, 21 WBO gemacht werden.

18Die Dienstaufsicht stellt eines der Kontrollinstrumente dar, die der Durchsetzung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) dienen. Sie besteht in einer personalrechtlichen (hier insbesondere beamtenrechtlichen) Aufsicht über die Pflichterfüllung der Amtswalter im Innenverhältnis zu ihrem Dienstherrn durch den jeweiligen Dienstvorgesetzten (vgl. Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht II, 4. Aufl. 1976, § 77 II b 6). Die Rechtsgrundlagen der Dienstaufsicht und ihre Instrumente ergeben sich demgemäß aus dem öffentlichen Dienstrecht. Die Dienstaufsicht wird allein im öffentlichen Interesse wahrgenommen (vgl. Franke, in: GKÖD, Bd. I, Stand Juni 2007, K § 3 Rn. 11 f.). Die Pflicht zu ihrer Ausübung obliegt dem Dienstvorgesetzten gegenüber dem Dienstherrn, nicht jedoch gegenüber dem Beamten oder - im Außenverhältnis - gegenüber dem Bürger. Der Einzelne hat keinen Rechtsanspruch auf ein Eingreifen der Dienstaufsichtsbehörde (Beschluss vom 22. Oktober 1957 - BVerwG 1 B 127.57 - Buchholz 310 Vorbem. III zu § 42 VwGO Ziff. 1 Nr. 36).

19Aus diesen Grundsätzen ergeben sich zugleich Funktion und Reichweite der Dienstaufsichtsbeschwerde, die als formloser und an keine Fristen gebundener Rechtsbehelf zu den Petitionen im Sinne des Art. 17 GG gehört (Beschluss vom 1. September 1976 - BVerwG 7 B 101.75 - Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 67; vgl. auch Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Stand März 2007, Art. 17 Rn. 48 m.w.N.). Wer eine Dienstaufsichtsbeschwerde einlegt, hat Anspruch darauf, dass die zuständige Stelle die Beschwerde entgegennimmt, sachlich prüft und ihm die Art der Erledigung mitteilt (vgl. zur Petition BVerfG, Beschluss vom 22. April 1953 - 1 BvR 162/51 - BVerfGE 2, 225). Dem Beschwerdeführer steht jedoch - darüber hinausgehend - kein Recht auf einen Bescheid bestimmten Inhalts bzw. auf eine bestimmte Entscheidung in seiner Sache zu. Stellt das Ergebnis der dienstaufsichtlichen Prüfung den Beschwerdeführer nicht zufrieden, so kann er eine gerichtliche Überprüfung in der Sache nicht durch einen Rechtsbehelf gegen den (abschlägigen) Bescheid über die Dienstaufsichtsbeschwerde erlangen. Soweit sich der Beschwerdeführer durch die von ihm beanstandete Verhaltensweise oder Maßnahme in seinen Rechten verletzt sieht, kann und muss er vielmehr diejenigen Rechtsbehelfe ergreifen, die das Prozessrecht, etwa in der Verwaltungsgerichtsordnung oder der Wehrbeschwerdeordnung, zum Schutz seiner subjektiven Rechte eröffnet; dabei hat er die dort in der Regel vorgesehenen Formen und Fristen zu beachten. Eine - parallele - Zulassung von Klagen oder Anträgen gegen die Versagung von Dienstaufsichtsmaßnahmen wäre mit der Ordnung des Rechtsschutzes durch die Verfahrensgesetze nicht vereinbar (Beschluss vom 11. Oktober 1963 - BVerwG 7 B 95.63 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 25).

20Demgemäß entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass Bescheide, die im Wege der Dienstaufsicht ergehen, einer inhaltlichen Überprüfung durch die Wehrdienstgerichte entzogen sind (vgl. Beschlüsse vom 2. März 1994 - BVerwG 1 WB 25.93 , vom 18. November 1997 - BVerwG 1 WB 27.97, 53.97 , vom 29. April 1999 - BVerwG 1 WB 82.98 , vom 14. Dezember 2000 - BVerwG 1 WB 107.00, 113.00 , vom 20. Juni 2006 - BVerwG 1 WB 33.06 - sowie zuletzt vom 26. Juni 2007 - BVerwG 1 WB 3.07 - jeweils m.w.N.). Auch im Bereich der Bundeswehr obliegt die Dienstaufsicht dem zuständigen Vorgesetzten im öffentlichen Interesse und nicht im Interesse der Untergebenen; sie dient damit nicht der Wahrung der Rechte eines Soldaten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO. Der das Ergebnis einer dienstaufsichtlichen Prüfung eröffnende Bescheid oder die Unterlassung einer dienstaufsichtlichen Prüfung stellen deshalb dem Soldaten gegenüber keine anfechtbaren truppendienstlichen Maßnahmen im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO dar. Dies gilt auch dann, wenn der Soldat die dienstaufsichtliche Prüfung beantragt hat (vgl. Beschlüsse vom 14. Dezember 2000 a.a.O. und vom 26. Juni 2007 a.a.O., jeweils m.w.N.).

21Im vorliegenden Fall haben sowohl der zuständige Rechtsberater als auch das Bundesministerium der Verteidigung das Beschwerdevorbringen des Antragstellers in der Sache geprüft und dem Antragsteller jeweils mit kurzer Begründung mitgeteilt, dass kein Grund zur Beanstandung des dienstlichen Verhaltens von Oberregierungsrat H. und damit auch kein Anlass zum dienstaufsichtlichen Einschreiten gegen diesen gesehen werde. Die Dienstaufsichtsbeschwerde bzw. „weitere Beschwerde“ des Antragstellers ist damit ordnungsgemäß erledigt und beschieden. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass das Wehrdienstgericht die Mitteilungen über das Ergebnis der dienstaufsichtlichen Prüfung inhaltlich überprüft. Soweit der Antragsteller weiterhin die - seiner Auffassung nach voreingenommene und parteiische - Ermittlungstätigkeit in seiner Disziplinarangelegenheit rügen will, ist es ihm unbenommen, seine Vorwürfe in dem noch laufenden, derzeit lediglich ausgesetzten gerichtlichen Disziplinarverfahren anzubringen.

Golze Dr. Frentz Dr. Langer
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