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Text des Beschlusses
2 StR 306/07;
Verkündet am: 
 29.08.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2007

beschlossen:

Der Antrag des Nebenklägers M. vom 25. Juli 2007, ihm Rechtsanwalt Mo. aus K. beizuordnen, ist gegenstandslos.


Gründe:


Einer Entscheidung über den Antrag des Nebenklägers M. , ihm für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt Mo. als Beistand beizuordnen, bedarf es nicht. Dem Nebenkläger ist durch Beschluss des Landgerichts vom 4. April 2005 Rechtsanwalt Mo. als Beistand nach § 397 a Abs. 1 StPO beigeordnet worden.

Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.

Bode Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck
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