Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
XI ZR 196/06;
Verkündet am: 
 24.07.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Mai 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die Rüge der Klägerin aus Art. 103 Abs. 1 GG geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Zwar hat das Berufungsgericht Vorbringen der Klägerin zur Art der Geschäftstätigkeit der A. GmbH (künftig: GmbH) übergangen. Dies ist aber nicht entscheidungserheblich. Es fehlt ausreichend substantiiertes und unter Beweis gestelltes Vorbringen der Klägerin zu den von der GmbH nach dem 1. August 2003 erzielten Gewinnen. Ausweislich des beabsichtigten stillen Gesellschaftsvertrages sollte die Klägerin nur aus erzielten und anhand der Steuerbilanz ermittelten Gewinnen mindestens 12% pro Jahr erhalten. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO), jedoch tragen die Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst (§ 101 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 30.905,05 €.

Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM