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Text des Beschlusses
BVerwG 5 B 149.07;
Verkündet am: 
 26.06.2007
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die Beschwerde ist nicht begründet.
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 26. Juni 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. März 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9 545 € festgesetzt.

Gründe:


1Die Beschwerde ist nicht begründet. Mit dem Streitverfahren verbindet sich keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wie die Beschwerde ausschließlich geltend macht.

2Die Beschwerde will rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, „ob die von den Behörden der früheren DDR in vielen Fällen vorgenommene Aufrechnung von angeblichen Forderungen, die daraus resultieren, dass ein Hausgrundstück durch den staatlich eingesetzten Treuhänder nicht kostendeckend bewirtschaftet worden ist, gegen Entschädigungsforderungen aufgerechnet werden dürfen mit der Folge, dass jene auf diese Weise zum Erlöschen gebracht werden“.

3Die Beschwerde führt zur Begründung im Wesentlichen aus, es könne nicht angehen, dass die Erfüllung einer - wie hier unstreitigen - Entschädigungsforderung daran scheitere, dass eine Verrechnung mit durch Grundpfandrechte gesicherten Forderungen erfolgt, „die der Bundesgesetzgeber nach der ratio legis des § 1 Abs. 2 VermG ausdrücklich missbilligt“.

4Dem Erfolg der Beschwerde steht bereits der Umstand entgegen, dass sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren so nicht stellen würde. Denn weder enthält das angegriffene Urteil tatsächliche Feststellungen, die die Annahme rechtfertigen, die (verrechneten) Forderungen seien im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG als Folge von nicht kostendeckenden Mieten entstanden, noch darf davon ausgegangen werden, dass dieser Umstand zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig ist; in dem das vermögensrechtliche Verfahren abschließenden Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. August 1997 - VG 31 A 163.95 - ist lediglich davon die Rede, die Annahme, dass eine bereits seit den 50er Jahren des letzten Jahrhunderts vorliegende erhebliche Überschuldung des Grundstücks auf nicht kostendeckende Mieten zurückzuführen sein könnte, erscheine als nicht fernliegend.

5Vor diesem Hintergrund bleibt es bei dem Grundsatz, dass die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dann nicht vorliegen, wenn die Tatsachen, die vorliegen müssten, damit die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Fragen sich in einem Revisionsverfahren stellen könnten, von der Vorinstanz nicht festgestellt worden sind (vgl. Beschluss vom 17. März 2000 - BVerwG 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61).

6Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

7Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung, die auf den Angaben der Verfahrensbeteiligten beruht.

Hund Dr. Franke Dr. Brunn
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