Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
IX ZR 165/04;
Verkündet am: 
 21.06.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 21. Juni 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Juli 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 63.911,49 € festgesetzt.


Gründe:


Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen der Anfechtung der Grundstücksübertragung als unentgeltliche Leistung des Schuldners gemäß § 4 Abs. 1 AnfG nicht in grundsätzlicher Weise verkannt. Es wird im Gegenteil auf die einschlägige Senatsrechtsprechung nebst einer zustimmenden Kommentierungsstelle hingewiesen, nach der die Unentgeltlichkeit der Verfügung nicht schon deshalb bejaht werden kann, weil die vereinbarte - werthaltige - Gegenleistung ausgeblieben ist (vgl. BGHZ 113, 393, 397; 141, 96, 100; BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, WM 1999, 394, 395). Wie schon das Landgericht hat auch das Berufungsgericht knapp, aber ausreichend ausgeführt, dass die von dem Notar aufgenommene Urkunde über die im vorliegenden Verfahren angefochtene Leistung keine Abrede hinsichtlich der Gewährung einer bestimmten Gegenleistung enthält. Der Hinweis auf die fehlende Abrede findet seine Stütze in der eindeutigen Bestimmung in der Übertragungsurkunde, wonach zur Zeit eine Entgeltvereinbarung nicht getroffen werden solle. Mangels einer solchen Vereinbarung kam es darauf an, ob dem Schuldner für die Weggabe des Grundstücks eine werthaltige Gegenleistung zugeflossen ist. Dies hat das Berufungsgericht mit einzelfallbezogenen Erwägungen, die keine Befassung des Revisionsgerichts erforderlich machen, verneint.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM