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Text des Beschlusses
BVerwG 8 PKH 3.07;
Verkündet am: 
 25.05.2007
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Das mit Schreiben des Klägers vom 6. Februar 2007 eingelegte „Rechtsmittel“ gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Januar 2007, ..., ist als Beschwerde gegen diesen Beschluss zu werten.
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 25. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg

beschlossen:

1. Das vom Kläger mit Schriftsatz vom 6. Februar 2007 eingelegte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 2. Januar 2007 wird verworfen.

2. Das mit Schreiben des Klägers vom 5. Februar 2007 eingelegte Rechtsmittel gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 16. Januar 2007 wird verworfen.

3. Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 8. Januar 2007 Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

4. Gerichtskosten werden nicht erhoben.


Gründe:


11. Das mit Schreiben des Klägers vom 6. Februar 2007 eingelegte „Rechtsmittel“ gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Januar 2007, mit dem es den Antrag des Klägers, ihm für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, abgelehnt hat, ist als Beschwerde gegen diesen Beschluss zu werten. Diese Beschwerde ist ebenso wie jedes andere Rechtsmittel nicht statthaft, weil gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts ausgeschlossen sind.

22. Auch das als Beschwerde zu wertende Rechtsmittel des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwertes durch Beschluss vom 16. Januar 2007 ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen und damit nicht statthaft.

3Soweit der Kläger rügt, dass er vor Erlass des Beschlusses nicht angehört worden sei, reicht dies als Gehörsrüge nicht aus, denn der Kläger legt weder dar, was er im Fall seiner Anhörung vorgetragen hätte, noch führt er aus, in welcher Höhe der Streitwert nach seiner Auffassung festzusetzen gewesen wäre.

43. Dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald war nicht zu entsprechen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nicht gegeben, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

5Die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu. Mit seiner Auffassung, dass die Frage, ob die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als Rechtsfortbildung bewertet werden könne und „somit zum Wiederaufgreifen des Verfahrens verpflichtet“, wendet er sich der Sache nach nur gegen die seine Klage auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens ablehnenden Gründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Daraus ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie ist auch im Übrigen nicht erkennbar.

64. Der Senat konnte entscheiden, ohne zuvor dem Antrag zu entsprechen, „zur weiteren Begründung“ Akteneinsicht zu gewähren. Nach Ablauf der Begründungsfrist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) kann eine „weitere Begründung“ nicht Grundlage für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO sein. Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts ist innerhalb der Beschwerdefrist zu stellen; nur unter dieser Voraussetzung kann später Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (Beschluss vom 7. April 1994 BVerwG 1 PKH 8.94 Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 34). Dies bedeutet, dass nicht nur der Antrag innerhalb der Monatsfrist (vgl. § 133 Abs. 2 VwGO) zu stellen ist, wie es der Antragsteller getan hat, sondern sich die vorzunehmende Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht auch darauf beschränkt, was der Antragsteller innerhalb der Frist zur Begründung der Beschwerde (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) selbst vorgetragen hat oder was das Gericht aus den innerhalb der Frist gemachten Angaben und dem Akteninhalt entnehmen kann. Denn nur unter dieser Voraussetzung kann mit Blick auf einen späteren Wiedereinsetzungsantrag die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bejaht werden (P. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 166 Rn. 30; auch Beschluss vom 1. September 1994 BVerwG 11 PKH 4.94 Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 16 S. 3 zur Verpflichtung eines anwaltlich vertretenen Antragstellers, im Prozesskostenhilfeverfahren „innerhalb der für die Begründung der Beschwerde geltenden Frist“ in groben Zügen Zulassungsgründe darzulegen).

75. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Gödel Dr. Pagenkopf Dr. von Heimburg
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