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Text des Beschlusses
XI ZR 326/05;
Verkündet am: 
 12.06.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Prof. Dr. Schmitt

beschlossen:

Die Beschwerden der Beklagten und der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Dezember 2005 werden zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsurteil verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Titel der Beklagten betreffen verschiedene Ansprüche, nämlich zum einen die Darlehensforderung und zum anderen die persönliche Haftung für den Grundschuldbetrag. Die Ablehnung einer konkludenten Genehmigung durch das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei. Die von den Klägern vorprozessual geltend gemachte arglistige Täuschung hätte zur Nichtigkeit und damit zur Genehmigungsunfähigkeit des Darlehensvertrages geführt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagte 1/3 und die Kläger 2/3 (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 148.255,35 €.

Nobbe Müller Joeres Mayen Schmitt
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