Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
BVerwG 3 B 3.07;
Verkündet am:
22.03.2007
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt!
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 6. September 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 058,12 € festgesetzt.
Gründe:
1Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann offenbleiben, ob sie nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bereits unzulässig ist, weil sie nicht erkennen lässt, welchen der drei in § 132 Abs. 2 VwGO aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision der Kläger geltend machen will. Jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet, da kein Zulassungsgrund vorliegt.
2Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe die Beweislastregeln verkannt und sei zu Unrecht von einer Beweislastumkehr zugunsten der Behörde ausgegangen. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung wirft er jedoch insoweit nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die Beklagte die Beweislast für die Erfüllung des Lastenausgleichsanspruchs trage; es hat jedoch festgestellt, dass unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles dieser Beweis geführt sei. Damit hat das Gericht seiner Entscheidung keine Umkehr der Beweislast zugrunde gelegt.
3Das Beschwerdevorbringen lässt auch keinen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erkennen. Das gilt insbesondere für die Aussage, die Auffassung des Gerichts sei lebensfremd, dass jemand, der eine Zahlung erwarte und diese noch nicht erhalten habe, verpflichtet sein solle, die Zahlung zeitnah anzumahnen. Unabhängig davon, ob mit der Behauptung mangelhafter Tragfähigkeit der von der Vorinstanz herangezogenen Indizien überhaupt eine Verfahrensrüge erhoben werden kann, hat das Verwaltungsgericht einen ab¬strakten Satz des vom Kläger behaupteten Inhalts nicht aufgestellt. Es hat vielmehr aus den gesamten von der Beklagten und dem Kläger selbst entfalteten Aktivitäten den Schluss gezogen, dass beim Ausbleiben der angekündigten Zahlung eine Reaktion des Klägers zu erwarten gewesen wäre.
4Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Kley van Schewick Dr. Dette
----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).