Text des Beschlusses
BVerwG 10 B 51.06;
Verkündet am:
29.03.2007
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt!
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der von ihr als klärungsbedürftig bezeichneten Frage kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG zu.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. März 2007 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. h.c. Hien, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das Saarland) vom 2. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1 000 € festgesetzt.
Gründe:
1Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der von ihr als klärungsbedürftig bezeichneten Frage kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG zu. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Frage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.
2Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
„ob für den Fall, dass durch Urteil des Flurbereinigungsgerichts die Abfindung geändert wird und diese in einem Nachtrag gewahrt wird, die Entscheidung des Gerichts dazu führt, dass der Nachtrag nicht mehr justiziabel ist und die Frage der wertgleichen Abfindung sich nicht mehr stellt.“
3Diese Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren; sie lässt sich ohne weiteres nach den Regeln des Prozessrechts und des Flurbereinigungsrechts beantworten. Ein Flurbereinigungsplan kann durch die Flurbereinigungsbehörde, §§ 60, 64 FlurbG, oder durch das Flurbereinigungsgericht, § 144 FlurbG, geändert werden. Änderungen werden in einem Nachtrag festgehalten. Sie können dann angefochten werden, wenn sie im behördlichen Verfahren erfolgen und nicht bestandskräftig sind, etwa, wenn eine planändernde Widerspruchsentscheidung nicht durch einen Widerspruchsbescheid, sondern in der Form eines Nachtrags zum Flurbereinigungsplan erfolgt (vgl. dazu Schoof, in: Seehusen/Schwede, Flurbereinigungsgesetz, 7. Aufl. 1997, § 141 Rn. 25). Vollzieht der Nachtrag aber, wie im hier zugrundeliegenden Fall, nur eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung nach, wirkt er dem Kläger des Vorprozesses gegenüber nur deklaratorisch und hat keinen eigenständigen Regelungsgehalt, der angefochten werden könnte (vgl. Beschluss vom 18. November 1969 BVerwG 4 B 225.68 RdL 1970, 305). Mit einem solchen Nachtrag werden nicht Rechte oder Rechtsverhältnisse neu begründet, sondern nur noch einmal das den Plan ändernde Urteil erklärt. Die rechtliche Tragweite und der Inhalt des Nachtrages ergeben sich hier unmittelbar aus der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. Zumindest hat das Flurbereinigungsgericht in Auslegung der behördlichen Willenserklärung, die in dem angefochtenen Nachtrag zu sehen ist, Gegenteiliges nicht festgestellt. Wollte man den Nachtrag entgegen dem erkennbaren Willen der Flurbereinigungsbehörde als selbstständig anfechtbaren Akt mit der Folge einer erneuten inhaltlichen Überprüfbarkeit begreifen, würde damit die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 153 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO durchbrochen.
4Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs.1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Dr. h.c. Hien Vallendar Buchberger-----------------------------------------------------
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