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Text des Beschlusses
2 StR 113/07;
Verkündet am: 
 18.04.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. April 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend merkt der Senat an:

Die vom Generalbundesanwalt angeregte Schuldspruchberichtigung von "sexueller Nötigung in einem besonders schweren Fall (Vergewaltigung)" in "Vergewaltigung" war nicht veranlasst (§ 260 Abs. 4 Satz 5 StPO); allerdings hat sich die Tenorierung "Vergewaltigung" aus Vereinfachungsgründen durchgesetzt.

Bei gewaltsam erzwungenem Vaginalverkehr liegt eine Vergewaltigung und damit eine sexuelle Nötigung in einem besonders schweren Fall auch dann vor, wenn der Tatrichter bei der Strafzumessung vom Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB ausgeht.

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