Text des Beschlusses
BVerwG 1 B 238.06;
Verkündet am:
07.12.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt!
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus ...
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Dezember 2006 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. August 2006 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
1Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
2Die Beschwerde sieht eine grundsätzliche Bedeutung darin, dass die Rechtsfrage höchstrichterlich bisher nicht abschließend geklärt sei, inwieweit § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG auf Widerrufsbescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge anwendbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in seinem bereits vom Berufungsgericht zitierten Urteil vom 1. November 2005 ( BVerwG 1 C 21.04 BVerwGE 124, 277 ) ausgeführt, dass § 73 Abs. 2a AsylVfG unanwendbar ist bei vor dem 1. Januar 2005 ergangenen Widerrufsbescheiden, und offen gelassen, ob die durch das Zuwanderungsgesetz eingefügte Bestimmung „darüber hinausgehend nur für den Widerruf von Anerkennungsbescheiden gilt, die nach dem 1. Januar 2005 ergangen sind“. Ob die Berufungsentscheidung diese noch offene Rechtsfrage entschieden hat und hierauf beruht, lässt sich der Beschwerde aber nicht wie nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich entnehmen. Das versteht sich hier vor allem auch deshalb nicht von selbst, weil das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich ausgeführt hat, § 73 Abs. 2a AsylVfG sei „weder direkt noch analog auf Entscheidungen der in Rede stehenden Art anwendbar“ und dies gelte „unabhängig davon, ob diese vor oder nach dem 1. Januar 2005 getroffen worden“ seien (BA S. 15 unter Hinweis auf OVG Münster, Urteil vom 4. April 2006 9 A 3590/05.A ); im Hinblick darauf könne auf sich beruhen, ob § 73 Abs. 2a AsylVfG im Übrigen lediglich für den Widerruf solcher Anerkennungsbescheide gelte, die nach dem 1. Januar 2005 ergangen seien (a.a.O.). Das Berufungsgericht hat mithin die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam angesehene Rechtsfrage als nicht entscheidungserheblich angesehen. Dann aber hätte die Beschwerde darlegen müssen, weshalb die angefochtene Berufungsentscheidung gleichwohl darauf beruhen soll, wie die als grundsätzlich bedeutsam erachtete Auslegungsfrage zu § 73 Abs. 2a AsylVfG zu beantworten ist. Da sich die Beschwerde hiermit nicht auseinandersetzt, ist sie unzulässig.
3Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Kosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Eckertz-Höfer Hund Richter-----------------------------------------------------
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