Text des Beschlusses
BVerwG 1 B 153.06;
Verkündet am:
27.10.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt!
Die Beschwerde ist begründet. Sie rügt zu Recht als Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), ...
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Oktober 2006 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 2006, soweit es den Hilfsantrag zu Nr. 2 des Widerrufsbescheids betrifft, aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt insoweit der Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe:
1Die Beschwerde ist begründet. Sie rügt zu Recht als Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), dass das Berufungsgericht über den von ihm und vom Verwaltungsgericht ausdrücklich dem Klagebegehren entnommenen Hilfsantrag des Klägers, die in Nr. 2 des angefochtenen Widerrufsbescheids vom 8. Dezember 2004 enthaltene negative Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG (jetzt Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG) aufzuheben, nicht entschieden hat. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung verweist der Senat den Rechtsstreit zur Entscheidung über diesen Hilfsantrag an das Berufungsgericht zurück (§ 133 Abs. 6 VwGO). Hingegen ist die von der Beschwerde nicht angegriffene Entscheidung über den Hauptantrag betreffend den Widerruf der Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG in Nr. 1 des Bescheids rechtskräftig geworden.
2Das Berufungsgericht ist rechtsirrig davon ausgegangen, der Rechtsstreit sei mit dem Hilfsantrag noch in der ersten Instanz anhängig und nicht zum Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden (UA S. 4 und 11). Das Berufungsgericht hätte, da es abweichend vom Verwaltungsgericht den Hauptantrag auf Aufhebung des Widerrufsbescheids abgewiesen hat, über den Hilfsantrag zu § 53 AuslG bzw. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG entscheiden müssen (zum Anfallen des Hilfsantrags in der Berufungsinstanz auf das Rechtsmittel des unterlegenen Beklagten oder Beteiligten vgl. schon Urteil vom 15. April 1997 BVerwG 9 C 19.96 BVerwGE 104, 260 und etwa Beschluss vom 20. September 2004 BVerwG 1 B 27.04 Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 81 m.w.N.). Das Unterlassen der begehrten Entscheidung über den in der Berufungsinstanz angefallenen Hilfsantrag verletzt den Anspruch des Klägers auf vollständige Entscheidung über sein Klagebegehren aus § 88 i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO.
3Zur Förderung des weiteren Verfahrens bemerkt der Senat, dass der dem Begehren des Klägers durch Auslegung zu entnehmende Hilfsantrag entgegen der Auffassung der Vorinstanzen sachdienlich darauf gerichtet ist, die Beklagte (unter Aufhebung von Nr. 2 des Widerrufsbescheids) zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegt.
Eckertz-Höfer Hund Richter-----------------------------------------------------
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