Text des Beschlusses
5 StR 529/06;
Verkündet am:
15.03.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2007
beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Die Revision des Nebenklägers gegen das vorbezeichnete Urteil wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
3. Der Antrag des Nebenklägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen, weil die Revision unzulässig ist (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 6).
4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Basdorf Häger Gerhardt Schaal Jäger
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