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Text des Beschlusses
2 StR 596/06;
Verkündet am: 
 02.02.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2007

beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerinnen M. und S. K. , letztere gesetzlich vertreten durch ihre Mutter L. K. , vom 17. Januar 2007, ihnen Rechtsanwältin T. aus H. beizuordnen, ist gegenstandslos.


Gründe:

Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerinnen M. und S. K. , ihnen für das Revisionsverfahren Rechtsanwältin T. als Beistand beizuordnen, bedarf es nicht.

Den Nebenklägerinnen ist durch Beschluss des Landgerichts vom 23. Juni 2006 Rechtsanwältin T. als gemeinsamer Beistand nach § 397 a Abs. 1 StPO beigeordnet worden.

Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.

Rissing-van Saan Otten Fischer Roggenbuck Appl
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