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Text des Beschlusses
BVerwG 4 C 10.05;
Verkündet am: 
 15.01.2007
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2006 mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen.
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und Dr. Jannasch

beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Februar 2005 ist wirkungslos.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 750 000 € festgesetzt.


Gründe:


1Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2006 mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Dr. Paetow Gatz Dr. Jannasch
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