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Text des Beschlusses
BVerwG 8 KSt 15.06;
Verkündet am: 
 22.01.2007
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die Eingabe des Klägers ist als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG zu werten.
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Januar 2007 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG

beschlossen:

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz mit dem Ziel, die Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben, wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.


Gründe:


1Die Eingabe des Klägers ist als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG zu werten. Gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG entscheidet das Gericht über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg, da der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist. Zwar sind nach § 21 GKG, der im vierten Abschnitt des GKG über den Kostenansatz steht, Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht zu erheben. Entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers liegt aber eine unrichtige Sachbehandlung nicht vor. Der vom Kläger gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ist vom Senat durch Beschluss vom 19. Dezember 2005 wegen fehlender Aussicht auf Erfolg bei der Rechtsverfolgung zurückgewiesen worden. Die gleichzeitig mit dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe eingelegte Beschwerde ist als unzulässig eingestuft worden, da in der einstweiligen Beschwerdebegründung keiner der gesetzlichen Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorgebracht wurde. Eine weitere Unzulässigkeit der erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde ergab sich daraus, dass die Begründung erst nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangen war. Daraufhin hat der Kläger seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Schriftsatz vom 27. Januar 2006 zurückgenommen. Für eine fehlerhafte Sachbehandlung besteht angesichts dieses Sachverhalts kein Raum. Insbesondere ist nach dem beim Bundesverwaltungsgericht erhobenen Rechtsschutzbegehren der Vortrag des Klägers betreffend einer Anhörungsrüge gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig, da weder der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts noch die dort erhobene Anhörungsrüge mit dem beim Bundesverwaltungsgericht verfolgten Rechtsschutzbegehren etwas zu tun haben.

2Das Verfahren ist gebührenfrei und Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Dr. Pagenkopf
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