Text des Beschlusses
BVerwG 1 B 227.06;
Verkündet am:
04.01.2007
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt!
Die Beschwerde des Klägers, die sich ersichtlich nur auf seinen Hauptantrag auf Aufhebung des Widerrufsbescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ...
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Januar 2007 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 18. August 2006 wird aufgehoben, soweit sie sich auf den Hauptantrag auf Aufhebung des Widerrufs der Anerkennung als politischer Flüchtling im Bescheid vom 20. September 2005 bezieht.
Die Revision wird insoweit zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe:
1Die Beschwerde des Klägers, die sich ersichtlich nur auf seinen Hauptantrag auf Aufhebung des Widerrufsbescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. September 2005 bezieht (Widerruf der Feststellungen nach § 51 Abs. 1 AuslG in Nr. 1 und Verneinung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in Nr. 2 des Bescheids) und im Übrigen (hinsichtlich des vom Berufungsgericht ebenfalls negativ beschiedenen Hilfsantrags auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu Nr. 3 des Widerrufsbescheids) auch keine Rügen erhebt, ist begründet.
2Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG auf Widerrufsbescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge anwendbar ist, die nach dem 1. Januar 2005 ergangen sind, sich aber auf einen Anerkennungsbescheid (hier: nach § 51 Abs. 1 AuslG) aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 beziehen.
3Auf die weitere Revisionszulassungsrüge kommt es danach nicht an; sie hätte allerdings keinen Erfolg haben können (vgl. zu einer entsprechenden Rüge der Prozessbevollmächtigten des Klägers den Beschluss vom 13. Dezember 2006 BVerwG 1 B 235.06 ).
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 1.07 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Eckertz-Höfer Hund Richter-----------------------------------------------------
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