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Text des Beschlusses
BVerwG 5 B 150.06;
Verkündet am: 
 28.11.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die Beschwerde ist unbegründet. Mit dem Streitverfahren verbindet sich keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wie die Beschwerde ausschließlich geltend macht.
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. August 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.


Gründe:


1Die Beschwerde ist unbegründet. Mit dem Streitverfahren verbindet sich keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wie die Beschwerde ausschließlich geltend macht.

2Die Beschwerde will die Frage rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, „ob die Anwendbarkeit des § 2 Satz 5 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 2a EntschG einen Nachweis der konkreten Anzahl der in dem geschädigten Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter voraussetzt oder ob eine Würdigung aller bekannten Umstände in Bezug auf das Unternehmen ausreicht, um das Tatbestandsmerkmal von höchstens zehn Mitarbeitern im Sinne dieser Vorschrift zu bejahen“.

3Diese Fragestellung geht auch vor dem Hintergrund des von den Beteiligten übereinstimmend zugrunde gelegten Umstands, dass ein unwiderleglicher Nachweis der Beschäftigtenzahl im Jahre 1938 nicht vorhanden ist, an dem nach den Urteilsgründen eingenommenen rechtlichen Standpunkt vorbei und würde sich demzufolge im erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Nach den Urteilsgründen (S. 4 Mitte) liegt im Streitfall u.a. die entscheidungserhebliche Tatsache vor, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt seines Verlustes nicht mehr als zehn Mitarbeiter (einschließlich mitarbeitender Familienangehöriger) beschäftigt hat. In dieser Aussage liegt eingeschlossen die Aussage, das Gericht habe i.S.v. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Überzeugung gewonnen, zum Verlustzeitpunkt sei die gesetzlich vorgesehene Höchstzahl an Beschäftigten nicht übertroffen worden. Hiergegen ist aus bundesrechtlicher Sicht nicht zu erinnern. Insbesondere hat das Gericht nicht verkannt, dass auch in den Zusammenhängen einer durch § 2 Satz 5 NS-VEntschG gebotenen entsprechenden Anwendung von § 4 Abs. 2a EntschG (vgl. zu Sinn und Zweck dieser Vorschrift: BTDrucks 12/7588 S. 37, bei kleinen Unternehmen könne der Wert des Grundstücks den Wert des übrigen Betriebsvermögens erheblich übersteigen) die Überzeugungsbildung sich auch und gerade auf das neben demjenigen des einen Betriebsgrundstücks Merkmal „Unternehmen mit höchstens zehn Mitarbeitern einschließlich mitarbeitender Familienmitglieder“ erstrecken muss und das Gericht sich eine dementsprechende Überzeugungsgewissheit verschaffen muss.

4Infolge dessen sind die im Übrigen nicht gegen Denkgesetze verstoßenden Urteilsgründe auf S. 4 f. als Ausdruck der Wahrung der gerichtlichen Pflicht zu verstehen, die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO), und nicht als unzulässiger Versuch, die Anforderungen an die Überzeugungsbildung (etwa im Sinne einer Reduzierung auf eine Glaubhaftmachung) zu modifizieren, die im Zusammenhang mit dem vorbezeichneten Merkmal durchzuführen ist. Deswegen würde die Beschwerde fehl gehen, wenn ihr der Vorwurf zu entnehmen sein sollte, das Verwaltungsgericht habe sich mit einer bloßen Wahrscheinlichkeitsbeurteilung auf der Grundlage einer Würdigung aller bekannten Umstände begnügt.

5Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

6Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung folgt der beschließende Senat dem Verwaltungsgericht.

Dr. Säcker Dr. Brunn Prof. Dr. Berlit
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