Text des Beschlusses
BVerwG 3 B 124.06;
Verkündet am:
28.11.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt!
Die Anhörungsrüge ist unzulässig.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe:
1Die Anhörungsrüge ist unzulässig.
2Gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO steht die Anhörungsrüge gegen eine mit Rechtsmitteln oder anderen Rechtsbehelfen nicht mehr anfechtbare gerichtliche Entscheidung offen, wenn das Gericht den Anspruch des rügeführenden Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Nach § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO muss die Rüge das Vorliegen dieser Voraussetzungen darlegen.
3Dem wird die Rüge der Klägerin nicht gerecht. In ihr wird nicht dargelegt, inwiefern der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben soll. Hierzu hätte es der Angabe bedurft, welches konkrete Vorbringen der Klägerin zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde der Senat nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen habe. Das leistet die Klägerin nicht. Sie bemängelt stattdessen, dass die Entscheidung des Senats in mehrfacher Hinsicht nicht mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Übereinstimmung stehe. Hierauf kann die Anhörungsrüge indessen nicht gestützt werden. Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin gelegentlich behauptet, der Senat habe bestimmte Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs nicht erwähnt, obwohl sie selbst sich zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde auf diese Entscheidungen berufen habe. Auch diese Ausführungen dienen ersichtlich dazu, den Vorwurf fehlerhafter Rechtsanwendung zu begründen, auf den die Anhörungsrüge nicht gestützt werden kann. Eine zulässige Rüge, der Senat habe bestimmtes Vorbringen zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde übergangen, verbindet sich damit nicht. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Anhörungsrüge nicht darlegt, inwiefern die Berücksichtigung eines bestimmten Vortrags zu einer anderen Entscheidung über die Zulassung der Revision hätte führen können; die Anhörungsrüge lässt jeden Bezug zu den Zulassungsgründen des § 132 Abs. 2 VwGO vermissen.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert-----------------------------------------------------
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