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Text des Beschlusses
IX ZB 158/06;
Verkündet am: 
 09.11.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak am 9. November 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 17. August 2006 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.


Gründe:


Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Das Landgericht hat im Übrigen auch sachlich zutreffend entschieden; denn die Stundungsregel in § 4a InsO findet nur auf Insolvenzverfahren Anwendung, die bis zum 1. Dezember 2001 noch nicht eröffnet waren (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2004 - IX ZA 9/04, NZI 2004, 635).

Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak
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