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Text des Beschlusses
XI ZR 54/04;
Verkündet am: 
 18.01.2005
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
A - Beschluss - Kurz
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ellenberger am 18. Januar 2005

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. Januar 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Einer Vorlage der Frage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, ob der nationale Richter im Wege richtlinienkonformer Auslegung verpflichtet ist, § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung nicht anzuwenden, bedarf es entgegen der Ansicht der Kläger nicht. Nach ständiger und insoweit unveränderter Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - Rs C-397/01 bis C-403/01, NJW 2004, 3547, 3549 Rz. 114, 116 - Pfeiffer; zuvor EuGH, Urteile vom 10. April 1984 - Rs 14/83, Slg. 1984, 1891, 1909 Rz. 26, 28 - von Colson und Kamann, vom 13. November 1990 - Rs C- 106/89, Slg. I 1990, 4135, 4159 Rz. 8 - Marleasing, vom 27. Juni 2000 - Rs C-240/98 und C-244/98, Slg. I 2000, 4941, 4975 Rz. 30 bis 32 - Océano und vom 13. Juli 2000 - Rs C-456/98, Slg. I 2000, 6007, 6027 Rz. 16, 6028 Rz. 19 - Centrosteel) obliegt nationalen Gerichten die Verpflichtung zu richtlinienkonformem Verhalten nur im Rahmen ihrer Zuständigkeiten. Zur Nichtanwendung zwingenden, nationalen, einer richtlinienkonformen Auslegung nicht zugänglichen Gesetzesrechts sind deutsche Gerichte nicht befugt. Daß der Ausschluß des Widerrufsrechts in § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts einer richtlinienkonformen Auslegung nicht zugänglich ist, hat der Senat bereits mit Urteil vom 14. Oktober 2003 (XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2331) entschieden und wird von den Klägern nicht in Zweifel gezogen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen zu 1) und 2) (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 76.199,09 €.

Nobbe Müller Wassermann Appl Ellenberger
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