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Text des Beschlusses
BVerwG 7 B 78.06;
Verkündet am: 
 11.10.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die erhobene Anhörungsrüge erweist sich bereits als unzulässig, soweit sie sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts und den diesem zugrundeliegenden, nach Ansicht der Klägerin unzureichend ermittelten Sachverhalt bezieht.
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Oktober 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert, Neumann und Guttenberger

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 30. August 2006 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.


Gründe:


1Die erhobene Anhörungsrüge erweist sich bereits als unzulässig, soweit sie sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts und den diesem zugrundeliegenden, nach Ansicht der Klägerin unzureichend ermittelten Sachverhalt bezieht. Selbst wenn mit diesem Vortrag eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Verwaltungsgericht verbunden sein sollte, kann dies mit einer Anhörungsrüge nach § 152a VwGO nicht geltend gemacht werden. Verfahrensfehler der Vorinstanz können nur mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gerügt werden.

2Im Übrigen ist die Anhörungsrüge unbegründet, soweit sie sich auf den Schriftsatz des Beklagten vom 17. Juni 2002 bezieht. Der Umstand, dass dieser Schriftsatz dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht unmittelbar zugeleitet worden ist und ihn somit nicht erreichte, ist bezogen auf das noch anhängig gewesene, allein den nordöstlichen Teil des ursprünglichen Gesamtgrundstücks betreffende Verfahren ausführlich gewürdigt worden. Dies gilt auch bezüglich der städtebaulichen Bestätigung vom Oktober 1974 und der Standortbescheinigung vom Dezember 1974. Aus der Anhörungsrüge ergibt sich lediglich, dass die Klägerin den Beschluss des Senats in der Sache für unrichtig hält. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedoch nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält.

3Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Herbert Neumann Guttenberger
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