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Text des Beschlusses
2 StR 362/06;
Verkündet am: 
 13.10.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2006 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

beschlossen:

Die Revision des Nebenklägers G. gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. Februar 2006 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.


Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Fünf Nebenkläger haben mit ihrer Revision die Sachrüge erhoben und gerügt, dass der Angeklagte nicht wegen Mordes verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer hat ebenfalls die Sachrüge erhoben. Zur näheren Begründung hat er auf die Ausführungen der Revisionen der übrigen Nebenkläger Bezug genommen und außerdem geltend gemacht, dass der Angeklagte in einem psychiatrischen Krankenhaus hätte untergebracht werden müssen.

Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 400 Abs. 1 StPO). Nebenkläger können ein Urteil nach dieser Regelung nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei einer Revision des Nebenklägers in der Regel eines Revisionsvortrags, der deutlich macht, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt. Wird lediglich beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, sind zur Begründung der Sachrüge Ausführungen erforderlich, die erkennen lassen, ob das Rechtsmittel eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts oder nur eine Verschärfung der Rechtsfolge anstrebt. Daran fehlt es hier. Die Bezugnahme auf die Revisionen der übrigen Nebenkläger ist nicht wirksam. Eine Revisionsbegründung muss den zur Beurteilung der Zulässigkeit erforderlichen Sachverhalt eigenständig und vollständig vortragen. Eine Bezugnahme auf die Schriftsätze anderer Verfahrensbeteiligter oder Aktenbestandteile reicht nicht (vgl. Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 345 Rdn. 14). Soweit der Beschwerdeführer die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anstrebt, verfolgt er mit seiner Revision das Ziel der Verhängung einer weiteren Rechtsfolge. Das ist unzulässig (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 6).

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