Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
IX ZA 30/06;
Verkündet am: 
 12.10.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
am 12. Oktober 2006

beschlossen:

Der Antrag der Schuldnerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsmitteleinlegung gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 21. Juli 2006 wird abgelehnt.


Gründe:


I.

Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat den Antrag der Schuldnerin abgelehnt, einen Betrag in Höhe von 213,35 €, den sie aus bezogenen Sozialhilfeleistungen angespart und den der weitere Beteiligte zur Insolvenzmasse gezogen hatte, an sie auszukehren. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen.

II.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Selbst wenn die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach den § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 793 ZPO eröffnet war, wovon das Beschwerdegericht vorliegend ausgegangen ist, wäre die Rechtsbeschwerde nur auf Zulassung des Beschwerdegerichts gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, ZInsO 2004, 391; v. 17. Februar 2004 - IX ZB 306/03, ZInsO 2004, 441; v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340, st. Rspr.). Daran fehlt es hier.

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM