Text des Beschlusses
BVerwG 5 B 34.06;
Verkündet am:
14.09.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt!
Die Anhörungsrüge ist nicht zulässig. Sie ist entgegen § 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als ...
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Franke
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2006 BVerwG 5 B 15.06 wird verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, und sein Antrag, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe:
1Die Anhörungsrüge ist nicht zulässig. Sie ist entgegen § 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden.
2Die vom Kläger im Schreiben vom 18. April 2006 beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist abzulehnen. Der Wiedereinsetzungsantrag ist entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten gestellt worden.
3Dem Kläger kann für die Beantragung der Wiedereinsetzung und für die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens durch einen Rechtsanwalt mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) nicht Prozesskostenhilfe gewährt werden.
4Die Frist für die Erhebung der Anhörungsrüge von zwei Wochen (§ 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO) war bereits abgelaufen, als der Kläger, der zuvor mit Schreiben vom 18. März 2006 zwar Anhörungsrüge erhoben und die Verletzung von Grundrechten gerügt, nicht aber diesbezüglich beim Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe beantragt hatte, erst mit Schreiben vom 18. April 2006 beantragte, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Denn der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2006, gegen den sich die Anhörungsrüge richtet, ist vom Gericht am 13. März 2006 abgesandt worden. Einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht entgegen, dass der Kläger nicht in der für die Anhörungsrüge noch offenen Frist Prozesskostenhilfe beantragt hat. Auch wenn der Kläger meint, dem Gericht sei „ohne jeden Zweifel bekannt, dass ich meinen und meiner Ehefrau Lebensunterhalt aus den Bezügen von ALG II bestreite und über keine weiteren finanziellen Mittel verfüge, die es mir erlaubten, meine Interessen durch einen Rechtsanwalt wahrnehmen zu lassen oder einen solchen beauftragen zu können“, kann er Prozesskostenhilfe nur auf Antrag erhalten (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
5Zudem ergeben die Rügen des Klägers nicht, dass das Gericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
6Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör ist nicht dadurch in entscheidungserheblicher Weise verletzt, dass ihm der Nichtabhilfebeschluss des Berufungsgerichts vor der Beschwerdeentscheidung vom 2. März 2006 nicht zugesandt worden ist. Denn es ist weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich, was er bei vorheriger Kenntnis vom Inhalt des Nichtabhilfebeschlusses anderes gerügt hätte, als dass er nur eine Ausfertigung des die Berufung zurückweisenden Beschusses des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts mit Datum 6. Januar 2006, nicht aber mit Datum 5. Januar 2006 erhalten habe. Dem Kläger ist aber bereits im Beschluss vom 2. März 2006 dargelegt worden, dass das Datum des seine Berufung zurückweisenden Beschlusses für die Frage, ob dagegen die Revision zuzulassen ist, nicht erheblich ist.
7Indem der Kläger in seinem Schreiben vom 18. März 2006 den Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 2. März 2006 auf Seite 2 unter 1. (Rn. 1 des Beschlusses) widerspricht, rügt er keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Indem er dem Gericht weiter vorhält, es habe ihm zu Unrecht nicht Prozesskostenhilfe gewährt, greift er die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung an, zeigt aber nicht auf, dass diese Entscheidung auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht. Die Berufung auf die Verletzung von Art. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG genügt für die Darlegung eines Gehörsverstoßes nicht. Soweit der Kläger meint, aufgrund des vorangegangenen Handelns des 5. Senats habe er darauf vertrauen dürfen, dass ihm wie in früheren Verfahren auch jetzt ein Rechtsanwalt durch das Gericht unter Gewährung von Prozesskostenhilfe beigeordnet würde, fehlt es zum einen bereits an der Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und verkennt der Kläger zum anderen, dass Prozesskostenhilfe nur bezogen auf den jeweils konkreten Streitgegenstand bewilligt werden kann.
8Der Angriff des Klägers gegen die Feststellung im angegriffenen Beschluss vom 2. März 2006 auf Seite 3 ab Zeile 3: „Vom Kläger nicht bestritten, hat die Beklagte angeboten, dem Kläger für die streitgegenständliche Zeit vom 20. November 1984 bis zum 11. April 1986 den Arbeitgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen zu zahlen und den Umlagebetrag an die umlagefinanzierte Zusatzversorgung (VBL) abzuführen bzw., wenn der Kläger die Wartezeit dafür nicht erfüllt haben sollte, diesen Betrag direkt an den Kläger zu zahlen“ belegt keinen Gehörsverstoß. Vielmehr greift er diese Feststellung nicht in Bezug auf die in der Feststellung angegebene, nach Auffassung des Gerichts maßgebliche streitgegenständliche Zeit vom 20. November 1984 bis zum 11. April 1986 an, sondern hält ihr entgegen, dass die Beklagte dem Kläger „nicht angeboten hat, ihm für 260 Monate die Vermögenswirksamen Leistungen und für 260 Monate die Umlage finanzierte Zusatzversorgung zahlen zu wollen“. Damit bezieht sich der Kläger mit seiner Darstellung auf eine wesentlich längere Zeit, nämlich die, für die er meint, dass ihm dafür Leistungen der Beklagten zustünden. Das Angebot der Beklagten für die streitgegenständliche Zeit vom 20. November 1984 bis zum 11. April 1986, auf das allein sich die Feststellung im Beschluss vom 2. März 2006 bezieht, wird durch das eine Zeit von 260 Monaten umfassende Bestreiten des Klägers nicht in Frage gestellt.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtkostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke-----------------------------------------------------
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