Text des Beschlusses
BVerwG 10 B 55.06;
Verkündet am:
18.09.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt!
Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. September 2006 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hien und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und Domgörgen
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 957,13 € (entspricht 25 341,95 DM) festgesetzt.
Gründe:
1Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
2Als grundsätzlich bedeutsam wirft die Beschwerde die folgende Frage auf:
„Ist der hier zu beurteilende Sachverhalt, nämlich das vorübergehende Absenken des Grundwassers in einer Baugrube für die Zeit der Herstellung der Kellersohle und des Kellermauerwerks, um sonst ungewollt in die Baugrube eindringendes Grundwasser abzuhalten, unter den Tatbestand zu § 4 Abs. 1 Ziff. 7 NWG zu subsumieren mit der Folge, dass dann dem Grunde nach eine Gebührenpflicht gemäß § 47 Abs. 1 NWG gegeben wäre, oder ist der hier zu beurteilende Sachverhalt zu subsumieren unter den Tatbestand des § 4 Abs. 2 Ziff. 1 NWG mit der Folge, dass dann eine Gebührenpflicht gemäß § 47 Abs. 1 NWG schon dem Grunde nach nicht gegeben wäre?“
3Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie betrifft Vorschriften des Niedersächsischen Wassergesetzes und mithin Normen des irrevisiblen Landesrechts, deren Auslegung und Anwendung vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft wird (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) und eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung deswegen nicht begründen kann.
4Die aufgeworfene Frage wird auch nicht dadurch zu einer solchen des revisiblen Rechts, dass die Beschwerde die Vereinbarkeit der Auslegung dieser irrevisiblen Normen durch das Oberverwaltungsgericht für „möglicherweise auch verfassungswidrig“ hält. Denn die Rüge einer Verletzung von Bundes(verfassungs)recht bei der vorinstanzlichen Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts vermag die Zulassung der Grundsatzrevision nur zu rechtfertigen, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des Bundesrechts darlegt, nicht aber dann, wenn nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig ist (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 7. März 1996 BVerwG 6 B 11.96 Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 7 m.w.N.). Mit dem bloßen Hinweis auf die Unklarheit der maßgeblichen landesrechtlichen Norm zeigt die Beschwerde jedoch in der von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderten Weise weder einen bundesrechtlichen Maßstab noch dessen Klärungsbedürftigkeit auf (vgl. zu den Darlegungsanforderungen Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).
5Darüber hinaus will die Beschwerde folgende Frage geklärt wissen:
„Wäre eine Festsetzung der Wasserentnahmegebühr, wenn diese überhaupt gemäß § 47 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 7 NWG bei dem hier gegebenen Sachverhalt zulässig wäre, eventuell verfassungswidrig und würde insoweit dann auch das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2006 vom Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den verbundenen Sachen 2 BvR 413/88 und 2 BvR 1300/93 vom 7. November 1995 abweichen und würde dann das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts auf dieser Abweichung beruhen?“
6Soweit die Beschwerde mit dieser Frage eine Grundsatzrüge erheben will, gilt das bereits zur ersten Frage Gesagte, denn das Beschwerdevorbringen lässt auch insoweit weder einen bundesrechtlichen Maßstab noch dessen Klärungsbedürftigkeit erkennen. Wenn die Beschwerde die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs unter dem „Gesichtspunkt der Vorteilsabschöpfung“ und des „Sondervorteils“ für verfassungsrechtlich bedenklich hält, übersieht sie, dass der Vorteilsbegriff durch das irrevisible Landesrecht geprägt ist (vgl. etwa Beschluss vom 4. Dezember 1998 BVerwG 8 B 184.98 NVwZ RR 1999, 336 m.w.N.).
7Soweit die zweite Frage auch eine Divergenzrüge enthalten soll, erfüllt sie nicht die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines solchen Zulassungsgrundes stellt. Danach ist die Divergenz nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.). Widersprechende Rechtssätze zeigt die Beschwerde jedoch nicht auf, wenn sie der Sache nach geltend macht, der vom Verwaltungsgerichtshof zitierte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995 2 BvR 413/88 und 1300/93 (BVerfGE 93, 319) könne wegen einer anderen Fallge¬staltung nicht die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Wasserentnahmegebühr im hier einschlägigen Fall einer vorübergehenden Grundwasserabsenkung begründen. Auch der Hinweis, das angefochtene Urteil stehe hinsichtlich der Vorteilsabschöpfung, der Kausalität der Grundwasserabsenkung für den angenommenen Vorteil und das Erfordernis einer öffentlichen Leistung nicht im Einklang mit der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Denn das Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt nicht den genannten Darlegungsanforderungen (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. m.w.N.).
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Hien Prof. Dr. Rubel Domgörgen-----------------------------------------------------
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