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Text des Beschlusses
BVerwG 1 B 52.06;
Verkündet am: 
 29.08.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die auf Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. August 2006 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Februar 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.


Gründe:


1Die auf Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2Die Beschwerde rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsgericht sei auf die studentischen Aktivitäten der Kläger nicht eingegangen. Die Kläger iranische Staatsangehörige hätten ausführlich zu ihren Aktivitäten in den (exilpolitischen) Organisationen UFIN und IDF vorgetragen. Ihre Aktivitäten im Zusammenhang mit der Schwester zweier im Irak inhaftierter Studentenführer, Frau M., seien außerordentlich wichtig, da diese Aktivitäten die Kläger aus der Menge einfacher Aktivisten hervorhebe. Frau M. sei Vorsitzende der deutschen Abteilung des IDF und sei davor in ihrer ersten Zeit in Deutschland Vizepräsidentin der UFIN gewesen.

3Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe Vorbringen der Kläger zu deren exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland verfahrensfehlerhaft nicht hinreichend berücksichtigt, trifft nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Die Gerichte brauchen sich dabei allerdings nicht mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Aus einem Schweigen der Urteilsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffes allein kann regelmäßig noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. etwa Beschluss vom 5. Februar 1999 BVerwG 9 B 797.98 Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 unter Hinweis auf BVerfGE 96, 205 ). Solche besonderen Umstände sind im Fall der Kläger nicht ersichtlich.

4Die Kläger haben zunächst vorgetragen, sie seien etwa im Herbst 2002 Mitglieder der monarchistisch ausgerichteten Organisation NID geworden und hätten sich dort an Seminaren und Demonstrationen beteiligt. Mit diesem Vorbringen hat sich das Berufungsgericht in seiner Entscheidung ausführlich auseinander gesetzt. Dies wird auch von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Denn auf die Organisation NID, die nach dem eigenen Vorbringen der Kläger und den Feststellungen des Berufungsgerichts (vgl. etwa UA S. 26) den Schwerpunkt der exilpolitischen Aktivitäten der Kläger darstellt, geht die Beschwerde mit keinem Wort ein.

5Die Kläger haben erstmals im Berufungsverfahren mit undatiertem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten, der am 26. April 2004 beim Berufungsgericht eingegangen ist vorgetragen, der Kläger sei nicht nur in der NID aktiv, er habe auch Kontakte „zu der großen studentischen Vereinigung des IDF“. In diesem Zusammenhang wird auch der Name von Frau M. erwähnt (Bl. 138 der Berufungsakte). Auch in diesem Schriftsatz gehen die Kläger aber hauptsächlich auf ihre Aktivitäten in der NID und ihre von daher drohende Gefährdung ein. Wenn in der Beschwerdeschrift behauptet wird, die Kläger hätten bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Aktivitäten in der UFIN bzw. der IDF vorgetragen, so lässt sich dies den Akten, insbesondere auch den Verhandlungsprotokollen des Verwaltungsgerichts, nicht entnehmen. Bei seiner Vernehmung als Beteiligter durch das Berufungsgericht hat der Kläger ausweislich der Verhandlungsniederschrift erklärt, er habe „auch einige Male an den Demonstrationen von Studenten teilgenommen, die jetzt aber leider nicht mehr hier seien“. Zuletzt habe er „auch an Demonstrationen der Mudjaheddin teilgenommen“. Die Klägerin hat bei ihrer Vernehmung im Berufungsverfahren erklärt, sie hätten in Deutschland an Studentendemonstrationen teilgenommen. Namen der Organisationen wisse sie nicht. Sie hätten die Leute nur persönlich gekannt, die zu diesen Demonstrationen aufgerufen hätten und zu ihnen gegangen seien. Sie wisse nur, dass es eine Organisation sei, die jetzt auch mit den Mudjaheddin „etwas“ zusammenarbeite. Eine der Personen, und zwar eine Frau, heiße M. mit Nachnamen und, so glaube sie, mit Vornamen N. (Bl. 186 f. der Berufungsakte).

6Auch mit diesem Vorbringen vereinzelte Teilnahme der Kläger an Demonstrationen einer Organisation, die mit der Volksmudjaheddin zusammenarbeite (und einen Bezug zu Frau M. habe) hat sich das Berufungsgericht detailliert auseinander gesetzt (UA S. 26 f.). Allerdings hat das Berufungsgericht nicht erwähnt, dass nicht nur die Klägerin, sondern auch der Kläger bei seiner Vernehmung als Beteiligter einen solchen Kontakt erwähnt hat. Dies ändert aber nichts daran, dass das Berufungsgericht ausdrücklich die in den Vernehmungen bekundete vereinzelte Teilnahme beider Kläger an Demonstrationen einer Organisation, die mit Volksmudjaheddin zusammenarbeitet, also die Kontakte zu dieser Organisation berücksichtigt und die Frage einer möglichen Gefährdung beider Kläger wegen dieser Kontakte erörtert hat.

7Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht hätte einem Beweisantrag bzw. einer Beweisanregung der Kläger zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nachgehen müssen, genügt sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Kläger haben diesen Beweisantrag im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 19. Juni 2005 angekündigt, sind aber im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens auch nach der Beweisaufnahme und der Übersendung der Erkenntnismittelliste durch das Berufungsgericht im Dezember 2005 nicht mehr auf ihn zurückgekommen. Die Beschwerde legt nicht dar, dass und inwiefern die vom Berufungsgericht in das Verfahren eingeführten zahlreichen Erkenntnisquellen zur Frage exilpolitischer Betätigung iranischer Staatsangehöriger und einer daraus resultierenden Gefahr politischer Verfolgung im Iran für eine sachkundige Beurteilung nicht ausreichend gewesen sein sollen, sondern sich dem Berufungsgericht die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen. Die Beschwerde bezieht sich in diesem Zusammenhang auf ein Gutachten, das Mitglieder der Organisation UFIN betrifft. Die Kläger haben jedoch nicht vorgetragen, dass sie Mitglieder dieser Organisation gewesen seien.

8Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Eckertz-Höfer Richter Beck
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