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Text des Beschlusses
BVerwG 7 VR 1.06;
Verkündet am: 
 24.08.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Standortzwischenlager Gundremmingen: Antrag auf aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs abgelehnt
In der Verwaltungsstreitsache

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. August 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Krauß

beschlossen:

Der Antrag der Antragstellerin, den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. November 2004 zu ändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Standortzwischenlager Gundremmingen vom 19. Dezember 2003 wiederherzustellen, wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 7 500 € festgesetzt.


Gründe:


1Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Standortzwischenlager Gundremmingen, die das Bundesamt für Strahlenschutz mit Bescheid vom 19. Dezember 2003 erteilt und deren sofortige Vollziehung es am 28. Juli 2004 angeordnet hat. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag durch Beschluss vom 5. November 2004 abgelehnt, weil das Interesse der Antragstellerin, vor einer Einlagerung von Kernbrennstoffen im Zwischenlager einstweilen verschont zu bleiben, gegenüber dem Interesse der Antragsgegnerin und der Beigeladenen an der rechtzeitigen Verfügbarkeit des Zwischenlagers nachzuordnen sei. Die Antragstellerin begründet die beantragte Änderung des Beschlusses mit der nach Pressemitteilungen der Beigeladenen in der zweiten Hälfte des Jahres 2006 bevorstehenden Einlagerung der ersten elf Castorbehälter in das Zwischenlager.

2Der Änderungsantrag hat keinen Erfolg. Zwar ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über den Antrag zuständig, seitdem die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Januar 2006 anhängig ist. Der Antrag ist aber nicht begründet, da das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichtshofs mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin durch Beschluss des Senats von heute rechtskräftig geworden ist und eine Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes damit nicht mehr in Betracht kommt.

3Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

Sailer Herbert Krauß
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