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Text des Beschlusses
2 StR 303/06;
Verkündet am: 
 16.08.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2006

beschlossen:

1. Der Antrag des Nebenklägers F. , gesetzlich vertreten durch F. , vom 2. August 2006, ihm Rechtsanwältin R. -S. aus B. beizuordnen, ist gegenstandslos.

2. Auf Antrag der Nebenkläger D. und F. A. wird klargestellt, dass die Beistandsbestellung der Rechtsanwältin B. aus Q. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fortwirkt.


Gründe:


1. Der Antrag des Nebenklägers F. (Sohn der Getöteten), ihm für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin R. -S. aus B. zu gewähren, ist als Antrag auf Bestellung eines Beistandes gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO auszulegen.

Einer Entscheidung darüber bedarf es jedoch nicht. Dem Nebenkläger ist durch Beschluss des Landgerichts vom 17. Mai 2005 unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe Rechtsanwältin R. -S. als anwaltliche Vertreterin beigeordnet worden. Der Senat legt diesen Beschluss als Beistandsbestellung gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1, 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO aus, da die gesetzlichen Voraussetzungen im Hinblick auf die Änderung des § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO durch das am 1. September 2004 in Kraft getretene Opferrechtsreformgesetz vom 24. Juni 2004 bei den Entscheidungen des Landgerichts bereits vorlagen.

Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.

2. Den Nebenklägern D. und F. A. (Söhne des Getöteten) ist auf ihren Antrag vom 31. Januar 2005, durch Beschluss des Landgerichts vom 12. April 2005 Rechtsanwältin B. beigeordnet worden. Diese Beistandsbestellung wirkt - wie ausgeführt - bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.

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