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Text des Beschlusses
BVerwG 5 B 51.06;
Verkündet am: 
 26.06.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die auf die Behauptung einer Divergenz und rechtsgrundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs hat keinen Erfolg; ...
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Februar 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers, ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt … Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Gerichtskosten werden nicht erhoben.


Gründe:


1Die auf die Behauptung einer Divergenz und rechtsgrundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs hat keinen Erfolg; die geltend gemachten Gründe rechtfertigen eine Revisionszulassung nicht.

2Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist bereits nicht in der den Anforderungen aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan. Zur ordnungsgemäßen Darlegung einer Divergenz als eines Widerspruchs im abstrakten Rechtssatz gehört die Bezeichnung eines in dem anzufechtenden Urteil aufgestellten abstrakten Rechtssatzes, der in Anwendung derselben Rechtsvorschrift einem im herangezogenen Urteil (hier: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 1997 BVerwG 5 C 16.97 BVerwGE 105, 374) aufgestellten Rechtssatz widerspricht (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 1999 BVerwG 1 B 55.99 NVwZ 2000, 193;

Beschluss vom 26. Juni 1995 BVerwG 8 B 44.95 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 2). Nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist deshalb die Gegenüberstellung der von einander abweichenden abstrakten Rechtssätze unverzichtbar (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 BVerwG 6 B 35.95 Buchholz a.a.O. § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9). Daran fehlt es hier. Soweit die Beschwerde geltend macht, das angegriffene Urteil stütze sich in seinen Entscheidungsgründen und Literaturhinweisen ausschließlich auf Urteile vor der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, ist damit eine Abweichungsrüge nicht begründet.

3Eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung ist mit dem Vorbringen, die Angelegenheit könne zur Bildung einer herrschenden Rechtsmeinung beitragen und sei als Grundsatzurteil zu werten, nicht dargelegt; auch die weitere Beschwerdebegründung vom 8. Juni 2006 legt abgesehen davon, dass sie erst nach Ablauf der Begründungsfrist erfolgt ist mit dem Hinweis, die Frage der Nichtigkeit des ohne Rücknahme des Bewilligungsbescheides ergangenen Kostenersatzbescheides habe „grundsätzliche Bedeutung für diese dogmatische Problematik aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht“, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage nicht dar. „Darlegen“ bedeutet so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 BVerwG 8 B 78.61 BVerwGE 13, 90 ) und erfordert eine Auseinandersetzung mit den in der angefochtenen Entscheidung genannten rechtlichen Gesichtspunkten und Darlegung, warum damit die Rechtsfrage noch nicht hinreichend geklärt ist.

4Aus den dargelegten Gründen kann dem Kläger die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden; es fehlt an der hinreichenden Erfolgsaussicht (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

5Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Dr. Säcker Dr. Franke Dr. Brunn
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