Text des Beschlusses
BVerwG 5 PKH 24.06;
Verkündet am:
22.06.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Vorinstanzen:
OVG 12 E 558/06
Oberverwaltungsgericht
Nordrhein-Westfalen;
Rechtskräftig: unbekannt!
Dem Kläger kann nicht Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; es wäre nämlich bereits unzulässig
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 2006 12 E 558/06 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe:
1Dem Kläger kann nicht Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; es wäre nämlich bereits unzulässig.
2Zutreffend belehrt der Beschluss vom 15. Mai 2006 dahin, dass er nach Maßgabe von § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG unanfechtbar ist. Hiernach steht nämlich in Fällen der hier in Rede stehenden Art den Beteiligten die Beschwerde gegen einen Beschluss des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist, was hier ausdrücklich verweigert worden ist. Ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 16. März 1994 BVerwG 4 B 223.93 und vom 30. September 1994 BVerwG 8 B 158.94 Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 9 und Nr. 11, jeweils m.w.N.) entspricht es, dass die Nichtzulassung der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, die entweder selbst einen Rechtsstreit verweist oder wie im Streitfall eine Beschwerde gegen eine verweisende erstinstanzliche Entscheidung zurückweist, nicht mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann und insbesondere eine Zulassung nicht statthaft mit einer Nichtzulassungsbeschwerde erstritten werden kann; selbst ein im Streitfall auch nicht entfernt erkennbarer Verstoß gegen die Zulassungspflicht (§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG) würde kein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung eröffnen, weil § 152 Abs. 1 VwGO die zulässigen Beschwerden beschränkt (Beschluss vom 16. März 1994 a.a.O. S. 2 m.w.N.).
Dr. Säcker Dr. Brunn Prof. Dr. Berlit-----------------------------------------------------
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