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Text des Beschlusses
BVerwG 5 B 101.05;
Verkündet am: 
 07.07.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Vorinstanzen:
OVG 2 A 2093/04
Oberverwaltungsgericht
Nordrhein-Westfalen;
Rechtskräftig: unbekannt!
In Bezug auf die Klägerin ... ist die Revision gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. September 2005 nach § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen.
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Brunn

beschlossen:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 15. September 2005 wird in Bezug auf die Klägerin ... aufgehoben.

In Bezug auf die Klägerin ... wird die Revision zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe:


1In Bezug auf die Klägerin ... ist die Revision gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. September 2005 nach § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen. Die Revision kann zur Klärung der richtigen Auslegung des § 6 Abs. 2 BVFG beitragen.

Rechtsmittelbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 25.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.

Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Dr. Säcker Schmidt Dr. Brunn
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