Text des Beschlusses
3 StR 179/06;
Verkündet am:
03.08.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. August 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. Dezember 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist (BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Hubert
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