Text des Beschlusses
BVerwG 3 B 149.05;
Verkündet am:
29.05.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt!
Die Beschwerde des Klägers, der sich gegen die Zuordnung einer Mülldeponie als Verwaltungsvermögen nach Art. 21 Abs. 1 und 2 EV wendet, bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von ...
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. August 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Gründe:
1Die Beschwerde des Klägers, der sich gegen die Zuordnung einer Mülldeponie als Verwaltungsvermögen nach Art. 21 Abs. 1 und 2 EV wendet, bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.
2Der Kläger hält sinngemäß die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob eine durch Beschluss des Rates des Bezirkes eingerichtete Hausmülldeponie dadurch zu einer den Ländern zuzuordnenden Sondermülldeponie werde, dass dort vor dem 3. Oktober 1990 ohne Genehmigung Sonderabfälle verkippt worden seien. Diese Frage würde sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die vom Kläger mit Verfahrensrügen nicht angegriffen werden, in einem Revisionsverfahren jedoch nicht stellen (§ 137 Abs. 2 VwGO). Danach hatte der Rat des Bezirkes Dresden im Januar 1980 festgelegt, dass auf der bislang wild verfüllten Deponie Abprodukte der Klassen I bis III im Sinne der Abproduktenordnung des Bezirkes abgelagert werden konnten. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat die Klasse III aber auch überwachungsbedürftige Abfälle umfasst, die nach der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland als „Sonderabfall“ im Sinne von § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz AbfG) vom 27. August 1986 (BGBl I S. 1410) einzustufen seien. Solcher „Sonderabfall“ sei dort auf der Grundlage dieser Genehmigung auch in nicht unerheblichem Umfang abgelagert worden.
3Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG), hinsichtlich des Gegenstandswertes wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert-----------------------------------------------------
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