Text des Beschlusses
BVerwG 5 B 83.05;
Verkündet am:
10.05.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt!
Die allein auf die Behauptung einer Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg, denn die von der Beschwerde geltend gemachte Abweichung von dem Urteil des ...
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 421,55 € festgesetzt.
Gründe:
1Die allein auf die Behauptung einer Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg, denn die von der Beschwerde geltend gemachte Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2002 BVerwG 5 C 1.02 (Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 7) liegt nicht vor.
2Das Berufungsgericht ist nicht von einem in dem genannten Urteil aufgestellten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts zu § 111 Abs. 2 BSHG abgewichen, indem es zur Berechnung der Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSHG eine zwar nicht streitgegenständliche, aber ausweislich der Feststellungen der Vorinstanz in die Berechnung der von der Klägerin bei dem Beklagten zur Erstattung angemeldeten Sozialhilfeleistungen eingeflossene (vgl. S. 9 des Urteils) und nach Auffassung der Vorinstanz auch berechtigte Erstattungsforderung in Höhe von 264,21 DM für den Monat November 1997 einbezogen hat (S. 13 des Urteils). Das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts enthält keinen Rechtssatz des Inhalts, dass die Gerichte sich bei der Berechnung der Bagatellgrenze auf die streitgegenständlich gemachten erstattungsfähigen Kosten zu beschränken hätten. Die Vorinstanz hat daher die nach ihrer Auffassung von der Klägerin zu Recht geltend gemachten, aber dem streitgegenständlichen Erstattungszeitraum vorausliegenden Sozialleistungen in Höhe von 264,21 DM für den Zeitraum vom 20. bis zum 30. November 1997 bei der Berechnung der Bagatellgrenze berücksichtigen können, ohne daran durch einen Rechtssatz des genannten Urteils gehindert zu sein.
3Soweit die Beschwerde geltend macht, die Klägerin habe die für den 20. bis 30. November 1997 ausgezahlten Leistungen deshalb nicht in den Klageantrag einbezogen, weil nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes die Leistungsberechtigung nach diesem Gesetz bis zum Ende des Monats bestehen bleibe, in dem die Voraussetzungen wegfielen, begründet dies keine Divergenz, da das genannte Urteil sich mit dieser Regelung des Asylbewerberleistungsgesetzes nicht befasst.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3, § 72 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).