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Text des Beschlusses
BVerwG 3 B 145.05;
Verkündet am: 
 17.05.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Sondernutzungsgebühren für das zu Werbezwecken vorgenommene Abstellen eines Fahrzeuges auf einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßenfläche.
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 922,37 € festgesetzt.


Gründe:


1Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Sondernutzungsgebühren für das zu Werbezwecken vorgenommene Abstellen eines Fahrzeuges auf einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßenfläche. Auf die Berufung der Beklagten hin hat das Oberverwaltungsgericht das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen, weil das abgestellte Fahrzeug bei einer auf die objektiven Gegebenheiten abstellenden Gesamtschau die Funktion einer Werbeanlage erfüllt habe.

2Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die vom Kläger nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht erkennbar. Ebenso wenig liegt der nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügte Verfahrensmangel vor.

31. Es ist schon zweifelhaft, ob die Ausführungen des Klägers zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Begründung einer solchen Rüge erfüllen; denn er bezeichnet keine konkrete grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage. Vielmehr beschränkt er sich darauf, Erwägungen darüber anzustellen, inwieweit bei der Ermittlung des Zwecks, zu dem das betroffene Fahrzeug abgestellt wurde, neben den objektiven Umständen subjektive Vorstellungen des Nutzers von Bedeutung sind. Selbst wenn man aber diese Bedenken zurückstellt und dem Vorbringen die sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage entnimmt, welche Bedeutung den subjektiven Vorstellungen des Nutzers bei der Ermittlung des Zwecks zukommt, zu dem ein Fahrzeug abgestellt wurde, wenn die objektiven Umstände keine eindeutige Aussage zulassen, oder anders ausgedrückt ob die objektiven Umstände nur dann ausschlaggebend sind, wenn sie einen zwingenden Schluss auf verkehrsfremde Zwecke zulassen, kann auch dies nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen. Anders als der Kläger in seinen Ausführungen unterstellt, hat das Oberverwaltungsgericht auf Grund der objektiven Gegebenheiten die Überzeugung gewonnen, dass das Fahrzeug zu Werbezwecken abgestellt worden ist. Die Zweifel, von denen der Kläger ausgeht, hatte das Gericht gerade nicht, so dass sich die Frage, welche Bedeutung in einem solchen Fall den Vorstellungen des Nutzers beizumessen wäre, in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde.

42. Ebenso wenig rechtfertigt die Verfahrensrüge des Klägers die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

5Der Kläger beanstandet, dass das Verwaltungsgericht unter Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend seinem unter Beweis gestellten Vortrag nachgegangen sei, das Fahrzeug an dem fraglichen Ort abgestellt zu haben, damit es im Falle der beabsichtigten Nutzung durch ihn selbst oder durch seine Kunden sofort einsetzbar sei. Abgesehen davon, wie sein Vorbringen in diesem Zusammenhang der Sache im Wesentlichen gegen die einer Verfahrensrüge entzogene Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts wendet, verkennt er, dass der Umfang der gebotenen Sachaufklärung sich nach der der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsauffassung des Gerichts richtet. Ausgehend davon kam es auf die vom Kläger vermisste Sachverhaltsklärung nicht an; denn maßgebend für die Überzeugung des Gerichts waren die von ihm im Einzelnen aufgeführten objektiven Anhaltspunkte für ein Abstellen des Fahrzeuges an diesem Ort zu Werbezwecken. Demgegenüber kam es für das Oberverwaltungsgericht nicht darauf an, ob die Möglichkeit und der Wille zur jederzeitigen Nutzung des Fahrzeuges zu Verkehrs- und Transportzwecken bestand, wie es der Kläger unter Beweis gestellt hat; denn das änderte nach der Rechtsauffassung des Gerichts nichts an der faktischen Nutzung des Fahrzeuges als Werbeanlage an diesem Ort.

6Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG.

Kley Liebler Prof. Dr. Rennert
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