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Text des Beschlusses
BVerwG 2 B 24.06;
Verkündet am: 
 22.05.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Bayer

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 467 € festgesetzt.


Gründe:


1Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

2Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung entscheidungserheblicher konkreter Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 BVerwG 8 B 78.61 BVerwGE 13, 90 ).

3Aus dem Vorbringen der Beschwerde wird nicht erkennbar, weshalb die von ihr aufgeworfene Frage,

„ob allein aus dem Umstand, dass das Bayerische Staatsministerium der Finanzen unter dem 21.12.1990 im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Höhe der familienbezogenen Anteile der Alimentation der Beamten für den Zeitraum vom 01.01.1977 bis zum 31.01.1981 und ihrer möglichen Auswirkungen aus damaliger Sicht für die Zukunft ein Schreiben herausgegeben hat, in dem darauf hingewiesen wird, dass insoweit weder Anträge gestellt noch Widersprüche eingelegt werden müssen, ein Rechtsschein gesetzt wurde, an den Dienstherr gebunden ist“,

eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung berühren könnte. Zu einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutsamkeit dieser Rechtsfrage enthält die Beschwerde keinerlei Ausführungen. Vielmehr ist schon die von der Beschwerde formulierte Frage auf konkrete Verhältnisse, nämlich ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 21. Dezember 1990 zugeschnitten. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Revisionsverfahrens nachzuvollziehen, ob das Berufungsgericht die Umstände des Einzelfalls (wechselndes Vorbringen zur Kenntnis von diesem Schreiben, Frage der Glaubwürdigkeit des Vorbringens zur Kausalität dieses Schreibens für das individuelle Verhalten des Klägers) zutreffend gewürdigt hat. Dies gilt auch dann, wenn sich weitere Kläger auf das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 21. Dezember 1990 berufen sollten, um ihre Ansprüche geltend zu machen, und die vom Berufungsgericht angestellte Prüfung in einer Vielzahl von Fällen in ähnlicher Weise zu wiederholen sein sollte.

4Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.

Albers Groepper Dr. Bayer
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