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Text des Beschlusses
BVerwG 7 B 5.06;
Verkündet am: 
 13.04.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) der Klägerin ist unzulässig, weil sie entgegen § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der (angeblichen) Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben worden ist.
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Guttenberger

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 21. Oktober 2005 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.


Gründe:


1Die Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) der Klägerin ist unzulässig, weil sie entgegen § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der (angeblichen) Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben worden ist.

2Der angegriffene Beschluss des Senats ist den Bevollmächtigten der Klägerin am 15. November 2005 zugestellt worden. Damit hatte die Klägerin, die sich das Wissen ihrer Bevollmächtigten zurechnen lassen muss, Kenntnis von der Entscheidung und somit auch von den Umständen, die ihrer Auffassung nach die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründeten; diese Kenntnis führte auch zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde (Schriftsatz vom 14. Dezember 2005). Die Anhörungsrüge ist jedoch erst am 27. Januar 2006 und damit verspätet beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Die erhobenen Rüge ist folglich als verfristet zu verwerfen (§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO).

3Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rügefrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO kann nicht gewährt werden. Denn die Klägerin war nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert. Seit Kenntnis des Beschlusses des Senats hatte sie ausreichend Gelegenheit, die Entscheidungsgründe auf eine mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs umfassend zu überprüfen. Der Umstand, dass die Klägerin die Notwendigkeit einer Gehörsrüge (als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Verfassungsbeschwerde) aufgrund nicht ausreichender Rechtskenntnisse einer unrichtigen Bewertung unterzog, entschuldigt die Fristversäumnis nicht (stRspr, Beschluss vom 17. Februar 1989 BVerwG 5 ER 612.89 Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 161 m.w.N.). Ein Rechtsanwalt muss die veröffentlichte Rechtsprechung bzw. die Äußerungen hierzu in der einschlägigen Kommentarliteratur kennen. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Beschlüssen vom 28. März 2002 ( 1 BvR 229/02 NJW 2002, 3387) und vom 11. Juli 2002 ( 1 BvR 226/02 NJW 2002, 3388) auf die Ausschöpfung von Rechtsbehelfen, also auch die Notwendigkeit der Erhebung einer Gehörsrüge auch bei Zweifeln an deren Statthaftigkeit vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde hingewiesen, um dem Grundsatz der Subsidiarität genüge zu tun. In den Kommentaren zur Verwaltungsgerichtsordnung ist dies in ausreichendem Maße aufgenommen worden (Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/

Pietzner, VwGO, Band 3, Stand Juli 2005, § 152a Rn. 8, 35; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 152a Rn. 16).

4Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Sailer Krauß Guttenberger
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