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Text des Beschlusses
BVerwG 2 B 8.06;
Verkündet am: 
 30.03.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, gestützte Beschwerde ist unbegründet.
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Bayer

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. November 2005 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.


Gründe:


1Die auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die aufgeworfenen Rechtsfragen,

„inwieweit Funktionsträger mit besonderen, gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, die einerseits durch einen bestimmten Personenkreis gewählt sind, ihr Amt ehrenamtlich durchführen und ihre persönliche Stellung vergleichbar dem Schutz der Personalvertretung ist, beteiligungsfähig bzw. klagebefugt sein können“,

sowie

„inwieweit bei Funktionsträgern, bei denen im Gesetz eine behördliche Streitbeilegung vorgesehen ist, das Klagerecht bzw. die Beteiligtenfähigkeit ausgeschlossen ist“,

würden sich in dieser allgemeinen Form in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Zu entscheiden wäre dort allenfalls über die Fragen, ob die Frauenvertreterin nach dem Landesgleichstellungsgesetz des Landes Berlin aufgrund ihrer Wahl durch einen bestimmten Personenkreis, aufgrund ihres Amtes als eines Ehrenamtes und aufgrund ihrer persönlichen, der eines Personalvertreters vergleichbaren Stellung beteiligtenfähig im Sinne des § 61 VwGO und klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO ist. Die Frage könnte jedoch nicht umfassend, in einer alle rechtlichen Aspekte einbeziehenden Weise beantwortet werden. Soweit es, ausgehend von der Umschreibung und inhaltlichen Festlegung der Rechtsstellung der Frauenvertreterin durch das Berufungsgericht anhand seiner Auslegung des Landesgleichstellungsgesetzes um Auslegung des Verwaltungsprozessrechts geht, sind die anstehenden Fragen bereits geklärt und nicht erneut klärungsbedürftig. Soweit es um die Auslegung des Landesgleichstellungsgesetzes geht, handelt es sich um irrevisibles Landesrecht, sodass die aufgeworfenen Fragen in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig sind.

2Die Fähigkeit, am Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligt zu sein, besitzen nach § 61 Nr. 1 VwGO u.a. natürliche Personen, und klagebefugt ist nach § 42 Abs. 2 VwGO derjenige, der geltend macht, durch die beanstandete behördliche Maßnahme in seinen Rechten verletzt zu sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können nach § 61 Nr. 1 VwGO auch Organe oder Amtswalter beteiligungsfähig sein, denen personale, wenn auch über das Amtswalterverhältnis oder die Organstellung vermittelte Rechtspositionen zustehen (Beschlüsse vom 7. März 1980 BVerwG 7 B 58.79 Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 179 und vom 29. Oktober 1980 BVerwG 7 C 5.79 Buchholz 300 § 21a GVG Nr. 2), sodass die Frauenvertreterin beteiligtenfähig ist.

3Ob sie gleichzeitig auch klagebefugt ist, hängt davon ab, ob ihre in der Innehabung der organschaftlichen Wahrnehmungszuständigkeiten bestehende Rechtsposition ein Recht im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO ist. Dies bestimmt sich nach den §§ 16 ff., insbesondere § 17 des Landesgleichstellungsgesetzes LGG vom 31. Dezember 1990 (GVBl BE 1991 S. 8), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. Juni 2004 (GVBl BE S. 261). Diese Bestimmungen wiederum sind kein revisibles Recht. Zwar handelt es sich bei denjenigen Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes, die eine Beteiligung der Frauenvertreterin an beamtenrechtlichen Maßnahmen zum Gegenstand haben, um Vorschriften beamtenrechtlichen Inhalts mit der Folge, dass ihre Auslegung, weil es materiell um Beamtenrecht geht, gemäß § 127 Nr. 2 BRRG der revisionsgerichtlichen Prüfung unterliegt (Urteil vom 1. Dezember 1982 BVerwG 2 C 59.81 BVerwGE 66, 291 ; Beschluss vom 10. Juni 1977 BVerwG 2 B 15.77 Buchholz 230 § 127 BRRG Nr. 34).

4Inhalt und Reichweite der Mitwirkungsbefugnisse der Frauenvertreterin bei beamtenrechtlichen Maßnahmen will die Beschwerde aber nicht geklärt wissen. Ihr geht es vielmehr um die Qualität der Mitwirkungsbefugnisse als Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Das aber betrifft die Vorschriften, die diese Befugnisse zum Gegenstand haben, nicht in ihrer Eigenschaft als Bestimmungen mit beamtenrechtlichem Inhalt. Ihre Auslegung durch das Berufungsgericht im Sinne von Vorschriften, die Wahrnehmungszuständigkeiten ohne die entsprechende Rechtsdurchsetzungsmacht verleihen, ist der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen.

5Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

Albers Prof. Dawin Dr. Bayer
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