Text des Beschlusses
BVerwG 10 B 57.05;
Verkündet am:
10.05.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt!
Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Mai 2006 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hien und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 562,51 € festgesetzt.
Gründe:
1Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
21. a) Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sieht die Beschwerde darin, dass das Berufungsgericht keinen Beweis über die Vereinbarkeit der von dem Beklagten bei der Gebührenkalkulation angewandten Methode der Kostenrechnung (Kombination von Abschreibungen auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten und einer Verzinsung nach dem Anschaffungsrestwert zum Nominalzinssatz) mit betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erhoben hat. Das Gericht habe die entsprechenden Beweisanträge verfahrensfehlerhaft abgelehnt, weil es nicht selbst über die notwendige Sachkunde verfügt und die Ablehnung nicht ausreichend begründet habe; zugleich habe es seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt. Diese Rügen greifen nicht durch.
3Es ist nicht zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht die Ablehnung der Beweisanträge auf das Vorhandensein hinreichender eigener Sachkunde gestützt hat. Ein Gericht darf von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einer entscheidungserheblichen Beweisfrage absehen, wenn es die Frage auf Grund jedermann zugänglicher Sätze, die nach der allgemeinen Erfahrung unzweifelhaft gelten und durch keine besonderen Ausnahmen durchbrochen sind, oder durch Anwendung von allgemeinkundigen Tatsachen, von denen verständige und erfahrene Menschen in der Regel ohne Weiteres Kenntnis haben oder von denen sie sich doch jederzeit durch Benutzung allgemein zugänglicher Erkenntnismittel unschwer überzeugen können, zu entscheiden vermag (BVerwG, Urteil vom 10. November 1983 BVerwG 3 C 56.82 BVerwGE 68, 177 m.w.N.). Anderenfalls darf es auf die Beweiserhebung nur verzichten, wenn es eine besondere Sachkunde für sich in Anspruch nehmen kann; dies ist in einer von den Beteiligten und vom Revisionsgericht nachprüfbaren Weise durch eine überzeugende Darlegung nachzuweisen (BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 1995 BVerwG 3 B 5.95 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 270 S. 16 und vom 19. November 1998 BVerwG 8 B 148.98 Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 19 S. 56 f.). Diesen Anforderungen hat die Vorinstanz in dem angefochtenen Urteil genügt.
4Die Beweisfragen richteten sich auf Feststellungen zum Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter betriebswirtschaftlicher Lehrmeinungen. Es ging also worauf das angefochtene Urteil ausdrücklich hinweist nicht darum, einen durch spezifische Besonderheiten gekennzeichneten konkreten Einzelfall fachlich zu beurteilen, sondern um die Ermittlung fachwissenschaftlicher Auffassungen zu einer abstrakten Problematik. Diese Aufgabe ließ sich in der Tat nicht nur anhand eines Sachverständigengutachtens bewältigen, sondern ebenso durch Sichtung und Auswertung allgemein zugänglicher Erkenntnismittel, nämlich betriebswirtschaftlicher Standardwerke. Angesichts des Hinweises der Vorinstanz auf ihre ständige Befassung mit der in Rede stehenden Materie und die bereits früher erfolgte Einholung eines Sachverständigengutachtens erscheint es auch plausibel, dass sie mit den aus § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW resultierenden betriebswirtschaftlichen Fragestellungen in einer Weise vertraut war, die sie befähigte, die einschlägige Fachliteratur verständig auszuwerten und deren Sinngehalt zutreffend zu erfassen. Das gilt umso mehr, als es nach ihrem materiellrechtlichen Standpunkt, wonach sämtliche in der Betriebswirtschaft mit beachtlichem Gewicht vertretene Lehrmeinungen über § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW Rechtsgeltung beanspruchen und der Gemeinde ein diesbezügliches Wahlrecht eröffnen (stRspr des OVG NRW, vgl. etwa Urteil vom 1. September 1999 9 A 3342/98 NVwZ-RR 2000, 383 ), nur darum ging, Lehrmeinungen mit entsprechendem Verbreitungsgrad zu ermitteln, ohne zugleich deren „Richtigkeit“ beurteilen zu müssen. Der Vorwurf unzureichender Darlegung der gerichtlichen Sachkunde ist demnach nicht berechtigt.
5Soweit die Beschwerde dem Berufungsgericht entgegenhält, dieses habe seine Sachkunde auf eine nur sehr geringe Zahl von Erkenntnisquellen gestützt und die von Klägerseite angeführte Literatur unbeachtet gelassen, wird dieser Einwand durch die zahlreichen Zitate einschlägiger Werke in dem angefochtenen Urteil (UA S. 13) wie auch in dem Urteil vom 1. September 1999 (a.a.O. S. 384) widerlegt. Ebenso wenig verfängt der Einwand, das Oberverwaltungsgericht habe sich zum Nachweis seiner eigenen Sachkunde auf das im Verfahren 9 A 1248/92 eingeholte Sachverständigengutachten berufen, ohne es in das vorliegende Verfahren einzuführen. Einer solchen Einführung hätte es zur Gewährung rechtlichen Gehörs nur bedurft, wenn sich das Berufungsgericht hinsichtlich konkreter Feststellungen oder fachlicher Beurteilungen auf das Gutachten bezogen hätte. Dies ist jedoch nicht geschehen. Seine Feststellungen zu betriebswirtschaftlichen Lehrmeinungen hat das Gericht vielmehr allein auf die Auswertung der Fachliteratur gestützt; sein Hinweis auf das früher eingeholte Gutachten diente nur dazu, in Verbindung mit weiteren Umständen die zu einer sachgerechten Auswertung befähigende Vertrautheit mit der in Frage stehenden betriebswirtschaftlichen Problematik darzulegen.
6Als nicht tragfähig erweist sich auch der Einwand, das Berufungsgericht habe sich die in Anspruch genommene Sachkunde jedenfalls deshalb nicht beimessen dürfen, weil ihm im betriebswirtschaftlichen Schrifttum bereits vorgeworfen worden sei, die einschlägigen Lehrmeinungen zu missdeuten. Die von der Beschwerde hierzu zitierte Veröffentlichung von Gawel (Betriebswirtschaftliche Probleme der Gebührenkalkulation, 1999, S. 75 und 84 f.) räumt ausdrücklich ein, dass die vom Oberverwaltungsgericht gebilligte Methode der Kostenrechnung Kostenanschauungen entspreche, die in der Betriebswirtschaftslehre unverändert mit beachtlichem wissenschaftlichen Gewicht vertreten würden und in der Praxis sogar überragende Bedeutung hätten. Soweit es dort einschränkend heißt, diese die Kostenpositionen der Abschreibung und der Zinsen isoliert betrachtende Methode entbinde jedoch unstreitig nicht von dem Erfordernis, mögliche Doppelverrechnungen von Wertsicherungen zu beachten, stellt das die Sachkunde der Vorinstanz bei der Auswertung einschlägiger Lehrmeinungen nicht in Frage; denn das Gericht hat die Inkaufnahme einer möglichen doppelten Verrechnung der Geldentwertung nicht mit betriebswirtschaftlichen Grund¬sätzen, sondern mit rechtlichen Erwägungen gerechtfertigt und hierzu auf die den vorerwähnten kalkulatorischen Kostenarten vom Gesetzgeber zugedachten unterschiedlichen finanzwirtschaftlichen Zielsetzungen hingewiesen, denen gegenüber die Methode der betriebswirtschaftlichen Kostenrechnung nur dienende Funktion habe (UA S. 10; ausführlicher Urteil vom 1. September 1999 a.a.O. S. 387). Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass es einer zur genauen Ermittlung und zum Verständnis von Wechselwirkungen der betreffenden Kostenarten notwendigen besonderen Sachkunde vom rechtlichen Ausgangspunkt der Vorinstanz her nicht bedurfte.
7War die Vorinstanz demnach berechtigt, die Beweisanträge unter Hinweis auf die eigene Sachkunde abzulehnen, so kommt es auf den weiteren Einwand der Beschwerde, der Beweisantrag zu 3 sei zu Unrecht auch wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit der mit ihm gestellten Beweisfrage abgelehnt worden, nicht mehr an. Ungeachtet dessen trägt aber auch die zweite Begründung die insoweit erfolgte Ablehnung. Der betreffende Beweisantrag bezog sich lediglich auf das Verständnis der in einem einzelnen Lehrbuch zum Verhältnis von Zins- und Abschreibungskalkulation enthaltenen Ausführungen. Selbst wenn sich diese Ausführungen nicht für die von der Vorinstanz als zulässig erachtete Kalkulationsmethode in Anspruch nehmen ließen, schlösse das nicht aus, dass entsprechende den Begriff der betriebswirtschaftlichen Grundsätze im Sinne der maßgeblichen Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht ausfüllende Lehrmeinungen an anderer Stelle vertreten werden.
8Soweit die Beschwerde ferner rügt, jedenfalls die Ablehnung der Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung enthalte keine hinreichend aussagekräftige Begründung und verstoße deshalb gegen § 86 Abs. 2 VwGO, kann ihr nicht gefolgt werden. Die im Sitzungsprotokoll wiedergegebene Begründung war zwar knapp, ließ aber doch im Kern erkennen, welche Ablehnungsgründe das Oberverwaltungsgericht als maßgeblich erachtete. Das reichte aus, um es dem Kläger zu ermöglichen, sich auf die prozessuale Situation einzustellen, so dass der Zielrichtung des § 86 Abs. 2 VwGO entsprochen wurde. Im Übrigen kann der Kläger mit dieser Rüge im Revisionsverfahren nicht mehr gehört werden, da sein Prozessbevollmächtigter den nunmehr behaupteten Mangel in der Berufungsverhandlung nicht geltend gemacht hat, obgleich ihm dies ohne Weiteres möglich gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1988 BVerwG 9 B 388.88 Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 35 S. 5).
9b) Die Verfahrensrügen, die sich auf die Behandlung des von dem Kläger gestellten Befangenheitsantrags beziehen, rechtfertigen gleichfalls nicht die Zulassung der Revision. Die Ablehnung des Antrags durch das Oberverwaltungsgericht stellt eine unanfechtbare Vorentscheidung (§ 146 Abs. 2 VwGO) dar, die gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO nicht der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht unterliegt. Das hat zur Folge, dass die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs grundsätzlich auch nicht als Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden kann. Nur ausnahmsweise ist die Rüge fehlerhafter Ablehnung eines Befangenheitsantrags dann beachtlich, wenn mit ihr die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden kann. Das setzt jedoch voraus, dass die Ablehnungsentscheidung auf Willkür oder einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. November 2001 BVerwG 6 B 59.01 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 29 S. 6 f. und vom 21. Dezember 2004 BVerwG 1 B 66.04 Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 65 S. 6). Einen solchen besonders schweren Mangel, für den im Übrigen auch nichts ersichtlich ist, macht die Beschwerde selbst nicht geltend.
102. Das angefochtene Urteil weicht nicht von dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19. November 1998 a.a.O. S. 57) aufgestellten Rechtssatz ab, das Tatsachengericht müsse die in Anspruch genommene (besondere) Sachkunde in einer von den Beteiligten und dem Revisionsgericht nachprüfbaren Weise durch eine überzeugende Darlegung nachweisen. Den vom Oberverwaltungsgericht zur Begründung seiner Sachkunde gemachten Ausführungen ist nicht zu entnehmen, dass es divergierende Grundsätze über die insoweit zu beachtenden Anforderungen aufstellen wollte. Seine Ausführungen zielen vielmehr darauf, die eigene Sachkunde nachvollziehbar und überzeugend darzulegen.
113. Der Begründung der Beschwerde kann nicht entnommen werden, dass der Rechtssache die von dem Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zukommt.
12Das Berufungsgericht ist entscheidungstragend davon ausgegangen, dass nach § 6 Abs. 2 KAG NRW die Gemeinden bei der Kalkulation von Benutzungsgebühren Abschreibungen auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten kombiniert mit einer Verzinsung zu einem Nominalzinssatz vom Anschaffungsrestwert als Kosten in Ansatz bringen dürfen (UA S. 7). Damit beruht das angefochtene Urteil auf der Auslegung und Anwendung von Landesrecht, das revisionsgerichtlicher Kontrolle nicht unterliegt (§ 137 Abs. 1 VwGO).
13Um eine Frage revisiblen Rechts aufzuwerfen, genügt es in einem solchen Fall nicht, geltend zu machen, das einschlägige Landesrecht sei von der Vorinstanz unter Verstoß gegen Bundesrecht ausgelegt und angewandt worden. Hinzutreten müsste vielmehr, dass die Auslegung der bundesrechtlichen Maßstabsnormen ihrerseits ungeklärte Fragen von fallübergreifender Bedeutung aufwirft. Aus diesem Grund ist zusätzlich im Einzelnen darzulegen, warum der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den bundesrechtlichen Vorschriften, deren Verletzung gerügt wird, bisher keine Aussagen zu entnehmen sind, die eine bundesrechtskonforme Auslegung und Anwendung des Landesrechts gewährleisten (BVerwG, Beschluss vom 5. November 2001 BVerwG 9 B 50.01 NVwZ RR 2002, 217). Dem hat die Beschwerde nicht Genüge getan.
14Dies gilt zunächst, soweit sie die Frage aufwirft,
ob sich dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem bei der Gebührenbemessung geltenden Äquivalenzprinzip bei der Kalkulation von und bei der Heranziehung zu Be¬nutzungsgebühren (hier: Entwässerungsgebühren) ein qua Bundesrecht vorgegebenes Verbot eines doppelten bzw. mehrfachen Inansatzbringens bestimmter Kostenpositionen (hier: der Geldentwertungsrate) entnehmen lässt.
15In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die beiden mit der Frage angesprochenen Grundsätze dem Normgeber bei der Gebührenbemessung einen weiten Gestaltungsspielraum belassen. Die ihm durch Art. 3 Abs. 1 GG gesetzten Grenzen sind erst überschritten, wenn die Gebührenregelung nicht mehr durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2000 BVerwG 11 C 7.00 Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94 S. 8). Das Äquivalenzprinzip besagt, dass die geforderte Abgabe und die konkrete Leistung der Verwaltung nicht in einem groben Missverhältnis stehen dürfen (BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 BVerwG 8 C 12.98 BVerwGE 109, 272 ; Beschluss vom 10. April 2000 BVerwG 11 B 61.99 juris Rn. 7). Anhand dieser Vorgaben ist auch zu beurteilen, ob innerhalb verschiedener Kostenpositionen jeweils ein Inflationsausgleich in Ansatz gebracht werden darf. Insoweit muss berücksichtigt werden, dass die Bestimmung der im Rahmen von Gebührenkalkulationen ansatzfähigen Kosten einer öffentlichen Einrichtung sich entscheidend nach dem jeweiligen landesrechtlichen und damit nicht revisiblen Kostenbegriff richtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 1997 BVerwG 8 B 185.97 ZKF 1998, 62). Haben die kalkulatorische Verzinsung und die kalkulatorische Abschreibung nach der das Revisionsgericht bindenden Auslegung durch die Vorinstanz strikt zu trennende Funktionen einerseits die Gewährleistung eines Ausgleichs für die durch die Aufbringung des in der Anlage gebundenen Kapitals seitens der Gemeinde zu tragenden finanziellen Belastungen, andererseits die Substanzerhaltung der Anlage durch Erwirtschaftung der Mittel zur Wiederbeschaffung (UA S. 9; ausführlicher Urteil vom 1. September 1999 a.a.O. S. 384 f.) , so beeinflusst dies auch die innere Rechtfertigung einer Berechnungsmethode, die sowohl bei der Verzinsung (durch Ansatz eines Nominalzinssatzes) als auch bei der Abschreibung (nach Wiederbeschaffungszeitwerten) einen Inflationsausgleich berücksichtigt. Die Beschwerde, die sich mit diesen Rückwirkungen des landesrechtlichen Kostenbegriffs auf die Anwendung der bundesverfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht auseinander setzt, zeigt bezogen auf die genannten Maßstäbe als solche keinen weitergehenden Klärungsbedarf auf.
16Die weitere als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,
ob sich ein solches bundes(verfassungs)rechtlich wirkendes Verbot (ergänze: doppelten Inansatzbringens der Geldentwertungsrate) dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bzw. dem Rechtsstaatsprinzip entnehmen lässt und ob eine entgegenstehende Rechtsprechung damit Art. 19 Abs. 4 GG bzw. einen allgemeinen juristischen Auslegungsgrundsatz (der besagt, dass bei der Gebührenrechnung eine jede Kostenposition zu Lasten des Gebührenpflichtigen nur einfach und nicht mehrfach berücksichtigt werden darf) verletzt,
rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Das Äquivalenzprinzip leitet sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit aus dem Rechtsstaatsprinzip ab (BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 a.a.O. S. 274). In welcher Hinsicht sich aus den beiden letztgenannten Prinzipien zusätzlich zum Äquivalenzprinzip Maßstäbe für die Beurteilung der in Rede stehenden Kalkulationsmethode ergeben sollten, ist nicht ansatzweise dargetan. Gleiches gilt für die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Wegen ihres keiner Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfenden rein verfahrensrechtlichen Gehalts scheidet diese Verfassungsbestimmung im Übrigen von vornherein als Maßstab zur Beurteilung der angegriffenen Auslegung und Anwendung des § 6 KAG NRW durch die Vorinstanz aus. Was schließlich die vom Bundesrecht vorgegebenen Grundsätze und Grenzen zulässiger Gesetzesauslegung anbelangt, so sind diese soweit abstrakt-generell möglich höchstrichterlich geklärt; ob das Oberverwaltungsgericht sie beachtet hat, betrifft lediglich eine Frage des Landesrechts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 1997 BVerwG 8 B 198.97 juris Rn. 7).
174. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 3 GKG.
Hien Dr. Nolte Domgörgen-----------------------------------------------------
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