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Text des Beschlusses
1 StR 65/00;
Verkündet am: 
 14.03.2000
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
A - Beschluss - Kurz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2000

beschlossen:

Der Nebenklägerin L. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin P. aus Schweinfurt als Beistand bestellt.


Gründe:


Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Rechtsanwältin P. "als Beistand" beizuordnen.

Eine auch für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Beistand durch das Landgericht ist nicht erfolgt; dieses hat der Nebenklägerin lediglich Prozeßkostenhilfe gewährt und ihr Rechtsanwältin P. beigeordnet (Bd. I Bl. 160 d.A.; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397a Rdn. 17).

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor (§ 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit.a StPO).

Maul Granderath Wahl Boetticher Schluckebier
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