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Text des Beschlusses
BVerwG 2 B 55.05;
Verkündet am: 
 10.02.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Kugele

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. September 2005 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 23 350 € festgesetzt.


Gründe:


Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine vom Beschwerdeführer zu bezeichnende grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (u.a. BVerwGE 13, 90 ). Das ist hier nicht der Fall.

Die Frage, ob "Lehrkräfte mit (der Befähigung zum) Lehramt für die Primarstufe und der Teilnahme an einer ca. einjährigen Weiterqualifizierungsmaßnahme in einem Mangelfach der Sekundarstufe I und damit erworbener Unterrichtserlaubnis in einem Mangelfach der Sekundarstufe I unter den Mangelfacherlass fallen, d.h. von den Vergünstigungen des Mangelfacherlasses vom 22. Dezember 2000 profitieren können, mithin also bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres verbeamtet werden können", könnte in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden.

Der auf der Grundlage des § 84 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO ergangene Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 2000 121-22/03 Nr. 1050/00 (sog. Mangelfacherlass), zuletzt verlängert durch Runderlass vom 16. November 2004, ist eine Verwaltungsvorschrift. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegen Verwaltungsvorschriften abgesehen vom Ausnahmefall der Beihilfevorschriften nicht (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 11. Mai 1988 BVerwG 2 B 58.88 Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 148). Das Revisionsgericht kann lediglich prüfen, ob das Tatsachengericht die Verwaltungsvorschrift unter Verletzung der für die Auslegung und Anwendung von Verwaltungsvorschriften maßgebenden allgemeinen Auslegungsgrundsätze interpretiert hat (Urteile vom 28. August 1986 BVerwG 2 C 5.84 Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 29 und vom 7. Mai 1981 BVerwG 2 C 5.79 Buchholz 232 § 25 BBG Nr. 1 m.w.N.). Der Tatrichter hat den Grundsatz zu berücksichtigen, dass Verwaltungsvorschriften nicht aus sich heraus, sondern gemäß § 133 BGB nach der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen sind (Urteile vom 7. Mai 1981 BVerwG 2 C 5.79 a.a.O. und BVerwG 2 C 42.79 Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 19, vom 25. Januar 1990 BVerwG 2 C 45.87 BVerwGE 84, 287 sowie vom 2. Februar 1995 BVerwG 2 C 19.94 Buchholz 237.6 § 75 NdsLBG Nr. 3).

Das Berufungsgericht hat tatsächlich festgestellt, dass nach der praktischen Handhabung die unbefristete Erlaubnis, das Fach Mathematik in der Sekundarstufe I zu unterrichten, keine Voraussetzung des Mangelfacherlasses ist, dass vielmehr die entsprechende Lehramtsbefähigung gefordert wird. An diese Feststellung wäre das Revisionsgericht mangels einer entsprechenden Verfahrensrüge nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Die an diese Feststellung knüpfende Auslegung von Sinn und Zweck der Nr. 1 des Mangelfacherlasses lässt mit Blick auf ihren Wortlaut keine Verletzung allgemeiner Auslegungsgrundsätze erkennen. Jedenfalls sind keine Gründe ersichtlich, die es als zwingend erscheinen lassen, die Verwaltungsvorschrift nach § 133 BGB dahingehend zu interpretieren, dass die dem Kläger übertragene unbefristete Unterrichtserlaubnis der Lehramtsbefähigung im Fach Mathematik Sekundarstufe I gleichgestellt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Wert des Streitgegen¬standes ergibt sich aus § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG (6,5-facher Betrag des Endgrundgehalts aus der Besoldungsgruppe A 12).

Albers Prof. Dawin Dr. Kugele
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