Zusammenfassung
2 BvL 5/95;
Verkündet am:
09.11.1999
BVerfG Bundesverfassungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt!
Verfassungswidrigkeit des § 7 II 1 HessSUG (ap)
Leitsatz des Gerichts:
Zur Verfassungsmäßigkeit des § 7 II 1 des Hessischen Sonderurlaubsgesetzes.
Vorliegend geht es um die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des durch das Hessische Gesetz über Sonderurlaub für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit geschaffenen Ausgleichsfonds, aus dem Entgeltfortzahlungen bei Freistellungen zur Mitarbeit in der Jugendarbeit finanziert werden. Das Hessische Sonderurlaubsgesetz begründet einen Anspruch auf Gewährung von bezahltem Sonderurlaub zur Mitarbeit in der Jugendarbeit. Die Lohnfortzahlung gewährt dabei der Arbeitgeber. Für die Arbeitgeber, die Sonderurlaub gewähren müssen, wurde ein Ausgleichsfonds eingerichtet.
Der vom BVerfG für verfassungswidrig erklärte § 7 II 1 HessSUG hatte folgenden Wortlaut:
§ 7.
(1) Geschaffen wird ein Ausgleichsfonds zur Finanzierung geleisteter Entgeltfortzahlung bei Freistellung nach dem Gesetz über Sonderurlaub für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit. Das Landesversorgungsamt verwaltet den Ausgleichsfonds.
(2) Arbeitgeber mit mehr als 50 Arbeitsplätzen haben jährlich eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Die Höhe der Ausgleichsabgabe bemisst sich nach der Zahl der Arbeitsplätze und dem voraussichtlichen Umfang der
Erstattungspflichtennach § 6....
Das BVerfG hat entschieden, dass § 7 II 1 HessSUG gegen Art. 105 und 110 I 1 GG verstößt. Die vorliegende Ausgleichsabgabe sei eine Sonderabgabe. Sie erfülle aber nicht die verfassungsrechtlichen Kriterien für die Zulässigkeit solcher Abgaben.
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