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Text des Beschlusses
BVerwG 7 B 54.05;
Verkündet am: 
 30.09.2005
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die Kläger wenden sich gegen die Festlegung von Ort und Zeit für die Überlassung ihrer Haushaltsabfälle zur Entsorgung durch den Beklagten.
In der Verwaltungsstreitsache

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und Herbert

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. März 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 € festgesetzt.


Gründe:


1Die Kläger wenden sich gegen die Festlegung von Ort und Zeit für die Überlassung ihrer Haushaltsabfälle zur Entsorgung durch den Beklagten. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen, weil die Wohngrundstücke mit den üblichen Müllfahrzeugen nicht angefahren werden könnten und die Kläger angesichts der örtlichen Lage ihrer Grundstücke an der Überlassung der Abfälle verstärkt mitzuwirken hätten. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg.

2Die Revision ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig,

3"ob es zu ordnungsgemäßer Erschließung im Sinne des Bauplanungsrechts gehört, dass Versorgungsfahrzeuge und Entsorgungsfahrzeuge ein Anliegergrundstück erreichen können, jedenfalls im innerörtlichen Bereich",

4und ob "bei nicht ordnungsgemäß erstellten Erschließungsanlagen (hier entgegen der Planung fehlender Wendehammer) und Erhebung von Erschließungsbeiträgen wegen der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage und beanstandungsloser Bezahlung dieser durch die Anlieger sich diese Anlieger stillschweigend mit einem mangelhaften Ausbauzustand einverstanden erklären und deshalb auch verpflichtet sind, die Folgen der fehlerhaften Erschließung zu tragen".

5Beide Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

6In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das Bebauungsrecht für die Bebaubarkeit eines Grundstücks grundsätzlich nicht verlangt, dass auf der die wegemäßige Erschließung vermittelnden Verkehrsanlage mit Großfahrzeugen, etwa des Rettungswesens oder der Ver- und Entsorgung bis zur Höhe dieses Grundstücks gefahren werden kann; es lässt vielmehr in der Regel ein Heranfahrenkönnen durch Personen- und kleinere Versorgungsfahrzeuge genügen (Urteil vom 4. Juni 1993 BVerwG 8 C 33.91 BVerwGE 92, 304, im Anschluss an das Urteil vom 1. März 1991 BVerwG 8 C 59.89 BVerwGE 88, 70). Ob diese Grundsätze uneingeschränkt im Falle der Kläger gelten oder ob die im Bereich ihrer Grundstücke herrschenden Verhältnisse Ausnahmen erfordern, ist eine Frage der Einzelumstände, die einer generellen, über den Fall hinausweisenden Beantwortung nicht zugänglich ist.

7Auch die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, dass sich die Kläger durch ihre Erschließungsbeitragsleistung mit dem Ausbauzustand einverstanden erklärt hätten, eröffnet die Grundsatzrevision nicht. Denn die Frage, unter welchen Voraussetzungen in der beanstandungsfreien Zahlung des Erschließungsbeitrags das stillschweigende Einverständnis mit einem mangelhaften Ausbauzustand und eine Einstandspflicht für die Rechtsfolgen gesehen werden kann, lässt sich ebenfalls nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilen und entzieht sich aus diesem Grund einer rechtsgrundsätzlichen Klärung. Gleiches gilt für die weitere Frage der Beschwerde,

8"ob es für die wegemäßige Distanz, die "Erschließung" im Sinne der Erreichbarkeit bedeutet, dass hier eine Grenze von ca. 100 Metern nicht überschritten werden soll".

9Mit dieser Frage zielt die Beschwerde auf die Erwägung des Verwaltungsgerichtshofs zu den räumlichen Grenzen einer dem Erzeuger und Besitzer privater Haushaltsabfälle zumutbaren Überlassungspflicht. Bei welcher Entfernung zwischen Grundstück und Aufstellungsort noch von einem "Überlassen" i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG ausgegangen werden kann, lässt sich nur nach der konkreten örtlichen Situation unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entscheiden (Urteil vom 25. August 1999 BVerwG 7 C 27.98 Buchholz 451.221 § 13 KrW-/AbfG Nr. 4). Für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist daher auch in dieser Hinsicht kein Raum.

10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Sailer Kley Herbert
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