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Text des Beschlusses
IX ZR 72/98;
Verkündet am: 
 27.01.2000
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
A - Beschluss - Kurz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 27. Januar 2000 beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 3. Februar 1998 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 252.900 DM.


Gründe



Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat nach den Regeln des Anscheinsbeweises zu Recht angenommen, die Kläger hätten sich beratungsgerecht verhalten; bei vertragsgerechter Beratung erschien nur die Entschließung der Kläger als sinnvoll, den gegenüber dem Grundstückswert verhältnismäßig geringen Restkaufpreis zu zahlen (vgl. BGHZ 123, 311, 317). Dies wäre nach rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Feststellung zumindest im Wege der Fremdfinanzierung möglich gewesen.

2. Es kann offenbleiben, ob die Revisionsrügen gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Primärverjährung des Klageanspruchs nach der - mit § 51 BRAO a.F. und § 51 b BRAO n.F. übereinstimmenden - Vorschrift des § 51 des Rechtsanwaltsgesetzes der früheren DDR - RAG - sei unterbrochen worden, berechtigt sind.

Selbst wenn die Verjährungsfrist mit Zugang des Rücktrittsschreibens vom 22. Juni 1992 begonnen haben und deswegen die Primärverjährung drei Jahre später eingetreten sein sollte, so hatte der Beklagte begründeten Anlaß zu prüfen, ob er durch eine falsche Rechtsprüfung und -beratung gemäß seinem Schreiben an eine Miterbin des Grundstücksverkäufers vom 11. Juni 1992 die Kläger als seine Auftraggeber geschädigt hatte. Der sich daraus ergebende sekundäre Schadensersatzanspruch der Kläger verjährte spätestens drei Jahre nach Beendigung des Mandats am 2. Dezember 1992 (§ 51 Fall 2 RAG; vgl. BGHZ 94, 380, 390). Diese Verjährung haben die Kläger mit der am 1. Dezember 1995 eingereichten und am 19. Dezember 1995 zugestellten Klage unterbrochen (§§ 209 Abs. 1, 211, 217 BGB, 270 Abs. 3 ZPO), selbst wenn diese damals gemäß der Ansicht des Berufungsgerichts unzulässig gewesen sein sollte (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, WM 1998, 2243, 2246).

Paulusch Kirchhof Fischer Zugehör Ganter
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