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Text des Beschlusses
BVerwG 4 B 34.05;
Verkündet am: 
 11.07.2005
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, wie die Geschossfläche nach § 20 Abs. 2 BauNVO 1968/§ 20 Abs. 3 BauNVO 1990 zu ermitteln ist.
In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow , den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp

beschlossen:

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. Februar 2005 wird insoweit aufgehoben, als sich das Urteil zu den Gebühren für die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans verhält. In diesem Umfang wird die Revision zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 26 134,86 € festgesetzt.


Gründe:


1Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, wie die Geschossfläche nach § 20 Abs. 2 BauNVO 1968/§ 20 Abs. 3 BauNVO 1990 zu ermitteln ist.

2Entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen ist die Auslegung und Anwendung des § 20 Abs. 2 BauNVO 1968 durch das Berufungsgericht der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht entzogen. Zwar steht vorliegend die verwaltungskostenrechtliche Frage des wirtschaftlichen Vorteils inmitten, den die Beigeladene dadurch erfahren hat, dass ihr wegen der Überschreitung der zulässigen Geschossfläche durch den Ausbau der Dachgeschosse eine Befreiung erteilt worden ist. Diese Frage wurzelt im irrevisiblen Landesrecht, weil sich nach der maßgeblichen Tarif-Nr. 2.I.1/1.31 des Kostenverzeichnisses zum Bayerischen Kostengesetz die Gebühr bei Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB nach dem Wert des Nutzens richtet, der durch die Befreiung in Aussicht steht. Das Berufungsgericht hat aber dadurch Bundesrecht angewandt, dass es sich zu einer Auslegung des landesrechtlichen Begriffs des Nutzens der Befreiung verpflichtet gefühlt hat, die durch § 20 Abs. 2 BauNVO 1968 ("ist … maßgebend") vorgegeben wird. Insoweit ist die revisionsgerichtliche Prüfungsbefugnis gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1991 BVerwG 4 C 5.87 BVerwGE 89, 69 ).

3Die Streitwertentscheidung beruht auf § 47 Abs. 1, Abs. 3, § 52 Abs. 3, § 72 Nr. 1 GKG.

4Rechtsmittelbelehrung

5Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 C 7.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

6Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.

7Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Dr. Paetow Gatz Dr. Philipp
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