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Text des Beschlusses
IX ZR 150/03;
Verkündet am: 
 17.11.2005
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 17. November 2005

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Februar 2001 wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach einem Wert von 40.903,35 € (80.000 DM).


Gründe:


Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Der behauptete Freistellungsanspruch des Schuldners gegen die Beklagte ändert nichts daran, dass die Zuwendung des Miteigentumsanteils insgesamt gesehen unentgeltlich (§ 4 AnfG) erfolgte, weil die Beklagte schon vorher gegenüber dem Grundschuldgläubiger unbeschränkt persönlich haftete

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer
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