Text des Beschlusses
VIII ZB 125/04;
Verkündet am:
05.10.2005
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Mittellang - Leitsatz
Leitsatz des Gerichts:
GG Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3; ZPO § 233 B
Das Gebot eines fairen Verfahrens erfordert es nicht, dass das angegangene Berufungsgericht unmittelbar nach Eingang einer Berufungsschrift seine Zuständigkeit prüft, um diesbezügliche Fehler des Rechtsmittelführers ausgleichen zu können.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. November 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 4.519 €
Gründe:
I.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit Sitz auf der zu Großbritannien gehörenden Insel Jersey. Das Urteil des Amtsgerichts, durch das ihre Klage abgewiesen worden ist, ist ihrem Prozessbevollmächtigten am 16. Juni 2004 zugestellt worden. Dessen Berufungsschrift ist am 6. Juli 2004 per Telefax und am 8. Juli 2004 im Original beim Landgericht eingegangen. An dem letztgenannten Tag hat die Geschäftsstelle des Landgerichts vom Amtsgericht die Gerichtsakten angefordert. Diese sind am 12. Juli 2004 beim Landgericht eingegangen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 5. August 2004 die Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung bis zum 31. August 2004 beantragt. Dem hat der stellvertretende Kammervorsitzende durch Verfügung vom 9. August 2004 entsprochen. Nach Eingang der Berufungsbegründung und Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung hat der Kammervorsitzende die Klägerin durch Verfügung vom 7. Oktober 2004 darauf hingewiesen, dass gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gegeben sein dürfte, da sie ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes gehabt habe. Daraufhin hat die Klägerin durch Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 11. Oktober 2004, der dem Oberlandesgericht am gleichen Tag per Telefax und am folgenden Tag in Urschrift zugegangen ist, erneut Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt.
II.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin sei nicht schuldlos verhindert gewesen, rechtzeitig bei dem Oberlandesgericht als dem nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG zuständigen Rechtsmittelgericht die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts einzulegen. Die Versäumung der Berufungsfrist beruhe auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, das gemäß § 85 Abs. 2 ZPO einem Verschulden der Partei gleichstehe. Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten sei auch ursächlich für die Versäumung der Berufungsfrist geworden. Dem stünden die vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsätze zum fairen Verfahren nicht entgegen. Danach treffe das angegangene Gericht, das zwar für das Rechtsmittelverfahren nicht zuständig sei, jedoch vorher mit dem Verfahren befasst gewesen sei, eine nachwirkende Fürsorgepflicht, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Dies komme der Klägerin indessen nicht zugute. Denn das Landgericht sei nicht bereits vorher mit ihrem Verfahren befasst gewesen. Auch wenn die genannte Pflicht auf ein nicht mit der Sache Vorbefasstes Gericht ausgedehnt würde, führe das nicht zu einer Verletzung dieser Pflicht durch das Landgericht. Die Berufungsschrift sei dem zuständigen Richter erstmals anlässlich des Fristverlängerungsantrags der Klägerin vom 5. August 2004, also nach Ablauf der Berufungsfrist vorgelegt worden. Bis dahin habe die Akte lediglich der Geschäftsstelle vorgelegen. Eine Vorlage von Berufungsschriften ohne Akten sei nach dem ordentlichen Geschäftsgang nicht unbedingt vorgesehen und angezeigt. Das sei hier auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil dem Inhalt der Berufungsschrift eine mögliche Auslandsberührung im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG habe entnommen werden können. Ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle brauche eine so spezielle uständigkeitsvorschrift nicht zu kennen. Im Übrigen komme es auf den Zustand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit an. Bei Eingang der Berufung im Landgericht sei es folglich objektiv gar nicht möglich gewesen, die fehlende Zuständigkeit des Landgerichts festzustellen, weil die Gerichtsakten nicht vorgelegen hätten. Gleiches gelte auch für den Kammervorsitzenden. Es entspreche nicht dem ordentlichen Geschäftsgang, bei Bestehen einer möglichen Auslandsberührung die Akte sogleich nach Eingang daraufhin überprüfen zu müssen, ob diese Auslandsberührung bereits bei Prozeßbeginn gegeben gewesen sei.
III.
1. Die gegen diesen Beschluss nach § 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Klägerin ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, weil ein anderer Senat des Oberlandesgerichts in einer vergleichbaren Sache Wiedereinsetzung gewährt hat (MDR 2004, 830).
2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
a) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin die Berufungsfrist versäumt hat. Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts war hier nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG das Oberlandesgericht zuständig, da die Klägerin ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes, nämlich auf der zu Großbritannien gehörenden Insel Jersey, hatte. Demgemäß war die Berufung nach § 519 Abs. 1 ZPO durch Einreichung einer Berufungsschrift beim Oberlandesgericht einzulegen. Dort ist die Berufungsschrift der Klägerin jedoch nicht innerhalb der nach § 517 ZPO am 16. Juli 2004 ablaufenden Berufungsfrist eingegangen, sondern erst am 11. Oktober 2004. Die innerhalb der Berufungsfrist am 6. Juli 2004 bei dem unzuständigen Landgericht eingegangene und dort verbliebene Berufungsschrift der Klägerin hat die Frist nicht wahren können.
b) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde dagegen, dass das Oberlandesgericht der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt hat. Die Klägerin war nicht ohne ihr Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). Vielmehr trifft ihren Prozessbevollmächtigten insofern ein Verschulden an der Versäumung der Frist, das sich die Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, als er die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts in Verkennung der Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG innerhalb der Berufungsfrist nicht beim zuständigen Oberlandesgericht, sondern beim unzuständigen Landgericht eingelegt hat. Das der Klägerin zuzurechnende Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ist nach der zutreffenden Ansicht des Oberlandesgerichts nicht deswegen folgenlos, weil das - unzuständige - Landgericht die bei ihm eingegangene Berufungsschrift nicht innerhalb der Berufungsfrist an das zuständige Oberlandesgericht weitergeleitet hat. Vergeblich beruft sich die Rechtsbeschwerde insoweit auf den Anspruch auf ein faires Verfahren, der sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ergibt (BVerfGE 93, 99, 113).
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, darf sich die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge von Verfassungs wegen geboten ist, nicht nur an dem Interesse der Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern muss auch berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss. Danach muss der Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärungen nicht allgemein abgenommen und auf unzuständige Gerichte verlagert werden. Bei Abwägung dieser Belange ist jedenfalls ein Gericht, bei dem das Verfahren anhängig gewesen ist, aufgrund der aus dem Gebot eines fairen Verfahrens folgenden nachwirkenden Fürsorgepflicht gehalten, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Ist ein solcher Schriftsatz so zeitig eingereicht worden, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, wirkt sich ein Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus und ist der Partei deswegen Wiedereinsetzung zu gewähren (BVerfGE aaO, 113 ff; ferner BVerfG NJW 2001, 1343; zuletzt NJW 2005, 2137, 2138; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97, NJW 1998, 908 unter II 2; Beschluss vom 3. September 1998 - IX ZB 46/98, VersR 1999, 1170 unter 2 a bb; Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03, NJW-RR 2004, 1655 unter II 1 a, m. weit. Nachw.).
bb) Ob diese Grundsätze entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts auch für ein unzuständiges Gericht gelten, das - wie hier das Landgericht - vorher nicht mit der Sache befasst worden ist, hat das Bundesverfassungsgericht (NJW 2001, 1343) ausdrücklich offen gelassen und bedarf auch hier keiner Entscheidung. Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, wie die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf die abweichende Entscheidung eines anderen Senats des Oberlandesgerichts (aaO) geltend macht, würde dies dem Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht hilfsweise zutreffend angenommen, dass hier die fristgerechte Weiterleitung der beim Landgericht eingegangenen Berufungsschrift an das Oberlandesgericht nicht ohne weiteres erwartet werden konnte. Das gilt unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles trotz des Umstandes, dass zwischen dem Eingang der Berufung beim Landgericht und dem Ablauf der Berufungsfrist ein vergleichsweise langer Zeitraum von zehn Tagen lag.
Es ist weder von der Klägerin glaubhaft gemacht (§ 236 Abs. 2 ZPO) noch sonst ersichtlich, dass dem betreffenden Geschäftsstellenbeamten des Landgerichts die Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG bekannt war. Sie musste ihm auch nicht bekannt sein. Die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung, zu der die Zuständigkeit nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG gehört, ist nach § 522 Abs. 1 ZPO die Aufgabe des Gerichts in Gestalt der Richter, nicht die der Geschäftsstellenbeamten. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts war für den betreffenden Geschäftsstellenbeamten des Landgerichts auch keineswegs „leicht und einwandfrei“ (vgl. BVerfG NJW 2002, 3692, 3693) zu erkennen. Die erst durch Art. 1 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) zum 1. Januar 2002 in das Gerichtsverfassungsgesetz eingefügte Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG ist vielmehr ohne nähere Kenntnis des Regelungszwecks (vgl. dazu BGHZ 155, 46, 48 f) ungewöhnlich, weil sie von der bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt gültigen Regel des § 72 GVG in der seinerzeit maßgeblichen Fassung abweicht, dass in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtstreitigkeiten - mit Ausnahme der von den Familiengerichten entschiedenen Sachen - für die Rechtsmittel der Berufung und Beschwerde die Landgerichte zuständig sind. Nach alledem kann dahingestellt bleiben, ob von dem Geschäftsstellenbeamten bereits der Berufungsschrift und nicht erst den beigezogenen Akten des Amtsgerichts sicher zu entnehmen war, dass die Klägerin schon im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit ihren allgemeinen Gerichtsstand außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes hatte.
Unter diesen Umständen konnte eine Weiterleit ng der Berufungsschrift an das zuständige Oberlandesgericht erst bei Vorlage an den Kammervorsitzenden beziehungsweise dessen Vertreter erwartet werden. Diese ist erstmals nach Eingang des Antrags der Klägerin vom 5. August 2004 auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt war die Berufungsfrist indessen bereits abgelaufen. Eine frühere Vorlage mag, wie von der Rechtsbeschwerde geltend gemacht, bei anderen Gerichten üblich sein, ist jedoch weder durch die Bestimmungen der Zivilprozessordnung noch sonst geboten. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde erfordert es insbesondere das Gebot eines fairen Verfahrens nicht, dass das angegangene Berufungsgericht unmittelbar nach Eingang einer Berufungsschrift seine Zuständigkeit prüft, um diesbezügliche Fehler des Rechtsmittelführers ausgleichen zu können. Andernfalls würde die Verantwortung für die Ermittlung des zuständigen Berufungsgerichts der Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten - anders als vom Bundesverfassungsgericht (aaO) verlangt - allgemein abgenommen und auf das angegangene unzuständige Gericht verlagert. Das Gericht kann vielmehr mit der Prüfung seiner Zuständigkeit warten, bis die Akten - etwa wie hier zwecks Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist oder zur Terminierung - ohnehin vorgelegt werden.
c) Hat das Oberlandesgericht mithin der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu Recht versagt, hat es auch die Berufung der Klägerin zutreffend gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.
3. Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Deppert Dr. Beyer Wiechers Dr. Wolst Hermanns
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