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Text des Beschlusses
2 StR 390/02;
Verkündet am: 
 06.11.2002
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
A - Beschluss - Sehr Kurz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2002

beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin G. , ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwältin Dr. B. beizuordnen, ist gegenstandslos.


Gründe:


Das Landgericht hat der Nebenklägerin mit Beschluß vom 15. April 2002 Rechtsanwältin Dr. B. als Beistand beigeordnet.

Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2001 - 2 StR 476/00 - m.w.N.).

Rissing-van Saan Detter Bode Otten Rothfuß
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